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Freitag, März 29, 2024
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    Zeugenrechte werden massiv beschnitten

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    Nach einer Gesetzesverschärfung sind ZeugInnen zukünftig verpflichtet, Vorladungen der Polizei Folge zu leisten und zur Sache auszusagen.

    Auch wenn in „Tatort“ und Co. regelmäßig ZeugInnen sofort durch die Polizei befragt oder auch unter Druck gesetzt werden – rechtlich war das bisher nicht erlaubt. ZeugInnen hatten keine Pflicht, der Ladung der Polizei zur Zeugenaussage nachzukommen oder ihnen noch vor Ort Rede und Antwort zu stehen. Dafür musste die Staatsanwaltschaft direkt vorladen. Das Zeugnisverweigerungsrecht (zum Beispiel bei einer Verwandtschaft mit der/dem Beschuldigten) oder Aukunftsverweigerungsrecht (Gefahr der Selbstbelastung) galten natürlich auch dort. Man war nur verpflichtet, die Personalien zu offenbaren.

    Das hat sich nun geändert. Im Rahmen verschiedener Gesetzesverschärfungen – u.a. Genehmigung des “Staatstrojaners” – hat der Bundestag mit der Mehrheit der Bundesregierung am 22.6. auch die Rechte von ZeugInnen massiv eingeschränkt. Vorangegangene Kritik wie z.B. von der staatstragenden “Bundesanwaltskammer” verhallte ungehört. Das Gesetz zur „effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ ermöglicht der Polizei in Zukunft direkt ZeugInnen zu befragen.
    Die vom Bundestag verabschiedete neue Vorschrift, die das ändert, lautet wörtlich: “Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung von Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.”

    Gesetz lässt viele Lücken

    Der „Lawblog“ schreibt dazu: „Die große Frage in der Praxis wird zunächst sein, wie konkret dieser Auftrag der Staatsanwaltschaft sein muss. Das Gesetz bleibt hier unglaublich – man könnte auch sagen unverschämt – vage. Vom Wortlaut her würde es nämlich auch reichen, wenn ein Staatsanwalt der örtlichen Polizei vorab den pauschalen `Auftrag’ gibt, in allen seinen Verfahren die Zeugen zu laden und in eigener Regie zu vernehmen.

    Außerdem hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, eine schriftliche Ladung oder eine bestimmte Ladungsfrist einzuführen. So könnte es künftig tatsächlich möglich sein, dass Polizeibeamte bei Ermittlungen an Ort und Stelle eine „Ladung“ aussprechen und versuchen, den ja bereits anwesenden Zeugen zu einer Aussage zu bringen. Das alles unterläuft das – mittlerweile Gesetz gewordene – Recht jedes Zeugen, einen Anwalt als Beistand beizuziehen (§ 68b StPO).

    Denkbar ist weiterhin, dass die Polizei von ihrer Ladungsmöglichkeit auch in einer Art und Weise Gebrauch macht, welche die Lebensgestaltung eines Zeugen erheblich beeinträchtigt. Wer am Vortag in Düsseldorf angerufen wird und morgen um 11 Uhr beim LKA in Berlin zur Vernehmung antanzen soll, wird daran seine helle Freude haben. Auf entsprechende Präzedenzfälle werden wir sicher nicht lange warten müssen.“

    Ebenso könnten Personen, die bei einer Demonstration fern von ihrer Heimatstadt (z.B. bei Protesten gegen den G20-Gipfel in Hamburg) in Gewahrsam genommen werden, unter der Drohung, im Zweifel in zwei Tagen noch einmal anreisen zu müssen, zu einer Aussage genötigt werden.

    Gesetz ermöglicht neue Ermittlungstaktik

    Problematisch ist aber insbesondere, dass in Zukunft für Polizeibeamte die Möglichkeit besteht, zunächst einmal jede verdächtige Person als Zeuge zu laden. Das Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht gilt zwar weiterhin, jedoch muss der/die ZeugIn in Zukunft bei jeder einzelnen Frage der Polizeibeamten entscheiden, ob die Antwort ihn/sie selbst belasten würde. Die Folgen sind tiefergehende Erkenntnisse über die Person sowie lange Befragungen, an deren Ende möglicherweise neue Anklagen stehen. Anwaltliche Begleitung wird also in Zukunft bereits bei einer polizeilichen Vorladung als ZeugIn nötig sein, wohingegen man früher ablehnen konnte.

    Durch das neue Gesetz werden der Polizei also in Zukunft neue Ermittlungsmöglichkeiten an die Hand gegeben, um mit Druck und Tricks schneller zum gewünschten Ergebnis zu kommen.

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