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Donnerstag, März 28, 2024
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    Streik in einem katholischen Krankenhaus – der sogenannte „dritte Weg“

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    ArbeiterInnen des Marienkrankenhauses in Ottweiler führten am 11.10.2017 erstmals einen Warnstreik in einer katholischen Einrichtung durch. In einem Brief an die PflegerInnen des Krankenhaus drohte die Leitung mit nicht näher bezeichneten Konsequenzen, falls es zum Streik kommen würde.

    Gestern streikten die PflegerInnen des 120 Betten-Krankenhauses für mehr Personal und bessere Arbeitsbedingungen. In einem offenen Brief erklärten sie, wieso sie streiken und warum sie trotz der Drohungen der Krankenhausleitung den Schritt wagen, in einer kirchlichen Einrichtung die Arbeit niederzulegen:

    „Ja, wir werden streiken. Für mehr Personal. Für Arbeitsbedingungen, die es uns ermöglichen, diesen Beruf auch in den nächsten Jahren noch mit Freude auszuüben. Für eine menschenwürdige Pflege, in der ausreichend Zeit bleibt für die Patientinnen und Patienten. Für ein Gesundheitssystem bei dem der Mensch im Mittelpunkt steht und nicht das Geld….Immer erwarten alle, dass es doch irgendwie weiter geht und dass die Pflege sich letztendlich aufopfert. Das letzte Mittel, das uns bleibt, ist der Streik.”, so die ArbeiterInnen.

    Darf man in kirchlichen Institutionen streiken?

    Laut dem Grundgesetz, Artikel 9 Absatz 3, hat zunächst jede/r StaatsbürgerIn das Recht zu streiken. “Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.”

    Dabei gibt es drei Möglichkeiten, wie die Arbeitsbedingungen und -beendigungen entschieden werden können. Der erste Weg ist die einseitige Festlegung der Arbeitsbedingungen. Der zweite Weg sind Tarifverträge, die durch Tarifverhandlungen zustande kommen. Die Absprachen finden zwischen einer Gewerkschaft und einzelnen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden statt.

    Da es laut Artikel 137 des Grundgesetzes eine Trennung zwischen Staat und Kirche gibt, bezieht sich die Kirche auf den Absatz 3 dieses Artikels: “Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.”

    Die Kirche hat also einen “dritten Weg”: sie regelt die Arbeitsvertragsbedingungen durch Kommissionen. Diese Kommissionen sind von ArbeiterInnen und Arbeitgebern besetzt, die Kommission ist zahlenmäßig von beiden Parteien gleich stark besetzt. Die Arbeitsvertragsrichtlinien, die eine tarifähnliche Regelung der Arbeit gewährleisten sollen, werden verhandelt, um eine „gleichberechtigte Partnerschaft mit Interessensausgleich“ zu schaffen. Diese “gleichberechtigte Partnerschaft” verbietet jedoch zugleich den Arbeitskampf. Sollte es zu keiner Einigung kommen, wird eine Schlichtungskommission angerufen. (Link)

    Schon am 20.12.2012 hatte die Gewerkschaft ver.di in einem Verfahren am Bundesarbeitsgericht in Hamm in dieser Sache gegen kirchliche Institutionen gewonnen und eine Ausnahme des kirchlichen Streikrechts erwirkt. Danach gilt: Solange die Gewerkschaft nicht in die Schlichtungskommissionen (den sogenannten dritten Weg) organisatorisch mit einbezogen wird, und solange es nicht zu einer Einigung kommt, haben die ArbeiterInnen das Recht zu streiken.

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