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Freitag, Oktober 4, 2024
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    Jobcenter strich Leistungen für 34.000 Hartz IV-Beziehende

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    Im Jahr 2017 trafen Sanktionen des Jobcenters insgesamt 400.000 Menschen

    Erneut machen deutsche Jobcenter Schlagzeilen: Nachdem die Behörden bei der Berechnung des Regelsatzes durch einen geschickten statistischen Schachzug insgesamt 25 Milliarden Euro einsparten, sind nun auf eine kleine Anfrage der Grünen hin Zahlen zu Sanktionen für Beziehende von Hartz IV veröffentlicht worden. Diese ergeben, dass rund 217.000 BezieherInnen eine Sanktion, weitere 204.000 mindestens zwei Strafen im vergangenen Jahr auferlegt bekamen.

    Wen treffen Sanktionen?

    Eine Sanktion durch das Jobcenter soll eigentlich eine letzte Maßnahme darstellen. Angesichts der hohen Zahlen vollzogener Sanktionen scheint eine verhältnismäßige Anwendung aber für Viele fraglich. Eine derartige Maßnahme bedeutet, dass Beziehenden 10%, in manchen Fällen aber auch 30, 60 oder gar 100% des Geldes gekürzt werden. In manchen Vorgängen werden nicht einmal mehr die Mietkosten übernommen.

    Meist werden Beitragskürzungen zum Beispiel dann ausgesprochen, wenn Betroffene Termine nicht wahrnehmen oder nicht rechtzeitig auf Schreiben antworten. Eine große Hürde für EmpfängerInnen von Hartz IV-Leistungen ist dabei, dass sie den zuständigen SachbearbeiterInnen weitgehend machtlos gegenüberstehen. Erst im März diesen Jahres stellte ein Empfänger einen Eilantrag an das Sozialgericht Mainz, weil er seine Sachbearbeiterin als voreingenommen empfand. Der Antrag wurde abgewiesen: Die Entscheidung, dass LeistungsempfängerInnen ihre SachbearbeiterInnen nicht wechseln dürfen, sei verwaltungsintern und gerichtlich nicht überprüfbar.

    Rechtsmäßigkeit von Sanktionen häufig hinterfragt

    Vor allem Betroffene von Ungerechtigkeiten beim Jobcenter organisieren immer wieder Initiativen zur Selbsthilfe und rechtliche Beratungen. Ein Blog sieht in den Sanktionen gar Verstöße gegen die Verfassung: Den Sozialbeitrag unter das – wie vorhin angemerkt unrechtmäßig – ermittelte Existenzminimum zu senken, könnte gegen das Grundrecht auf “Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums” wie auch gegen das Grundrecht auf “Leben und körperliche Unversehrtheit” (Artikel 1 und 2 des Grundgesetz) verstoßen. Des Weiteren gäbe es das Grundrecht auf “Berufsfreiheit”, das besagt, dass Jeder und Jede frei ist, zu entscheiden, welcher Lohnarbeit er oder sie nachgeht. Denn: Sanktionen ereilen auch diejenigen, die nicht jedes Jobangebot des Jobcenters annehmen können oder wollen – ungeachtet ihrer Beweggründe.

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