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Samstag, April 20, 2024
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    Pflicht zur Mitwirkung bis zur Abschiebung

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    Bundesregierung beschließt Mitwirkungspflicht bei Asyl-Widerrufsverfahren

    Mitten im Sommerloch hat das Bundeskabinett am gestrigen Mittwoch einen Gesetzentwurf verabschiedet, welcher anerkannte Flüchtlinge verpflichtet, an der regelmäßigen Überprüfung ihres Schutzgrundes mitzuwirken. Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) will mit diesem Gesetz die Überprüfung hunderttausender Asylentscheidungen insbesondere aus den Jahren 2015 und 2016 erreichen.

    Das Gesetz sieht vor, eine gesetzliche Verpflichtung einzuführen, die Geflüchtete dazu zwingen soll, am Verfahren zur Prüfung eines Widerrufs oder einer Rücknahme ihres Antrags mitzuwirken. Demnach sollen Schutzberechtigte bestraft werden, wenn sie bei der Überprüfung nicht mitwirken, indem sie etwa Termine nicht wahrnehmen. Als Strafe sieht der Gesetzentwurf entweder Zwangsgelder vor oder den Fall nach Aktenlage zu entscheiden. Die fehlende Mitwirkung soll dabei immer zu Lasten der Schutzberechtigten gehen.

    Eine Verpflichtung gibt es bislang nur für die Mitwirkung am eigentlichen Asylverfahren zur Prüfung eines Schutzbedarfs. „Es ist nicht hinnehmbar, dass die regelmäßige Überprüfung, ob ein Schutzbedarf noch besteht, ins Leere läuft, wenn die Personen nicht zur Überprüfung erscheinen müssen“, so der Bundesinnenminister zur Begründung des Gesetzes. Wie oft Schutzsuchende der Aufforderung, am Prüfverfahren mitzuwirken, bisher nicht nachkommen, geht aus dem Gesetzentwurf nicht hervor.

    Die Einführung der Mitwirkungspflicht ist Teil von Seehofers sogenanntem „Masterplan Migration“ und wird genauso auch von der SPD unterstützt. Die SPD-InnenpolitikerInnen Eva Högl und Burkhard Lischka äußerten Zweifel an den vorgesehenen Sanktionen und wollen schärfere Sanktionen in das Gesetz einbauen. „Kommen Asylsuchende im Asylverfahren einer Aufforderung zur Mitwirkung nicht nach, greift die gesetzliche Vermutung, dass das Verfahren nicht betrieben wird mit der Folge, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt, was zur Einstellung des Asylverfahrens führt“, erklärten sie und ergänzten: „Eine ähnliche Regelung könnten wir uns auch für das Widerrufs- und Rücknahmeverfahren vorstellen.“

    Im Gesetzentwurf heißt es: die nachträgliche Überprüfung der Richtigkeit (insbesondere der Asylanträge der Jahre 2015-2017) „ist geeignet, die politische Diskussion zu diesen Entscheidungen zu befrieden“.

    Die Prüfung, ob der Schutzgrund noch vorliegt, soll nach Angaben einer Sprecherin des Bundesinnenministeriums (BMI) turnusgemäß alle drei Jahre erfolgen. Laut Gesetzentwurf sollen allein rund 260.000 Asylentscheidungen aus dem Jahr 2017 im Jahr 2020 überprüft werden.

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