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Donnerstag, März 28, 2024
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    Das Urteil für Frauenärztin Hänel wurde in nächster Instanz bestätigt

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    Gegen eine Geldstrafe wegen “Werbens für Schwangerschaftsabbrüche” war sie in Berufung gegangen

    Vor fast einem Jahr wurde die Gießener Frauenärztin Kristina Hänel dazu verurteilt, eine Geldstrafe in Höhe von 6.000 Euro zahlen zu müssen. Das Gericht hatte damals befunden, dass die Ärztin gegen den Paragraphen 219a verstoßen hatte, denn auf ihrer Internetpräsenz informierte sie unter Anderem über Möglichkeiten, eine Schwangerschaft abzubrechen. Eine Abtreibung an sich ist in Deutschland unter bestimmten Bedingungen straffrei – nicht so das “Werben”, und wie das Landgericht Gießen bewies, wird “Werben” sehr vage begriffen.

    Der Paragraph 219a wurde zur Zeit des Hitler-Faschismus in Deutschland entworfen und besteht seitdem im Grunde unverändert. Nachdem das erste Urteil gegen Hänel bekannt wurde, rief das in der ganzen Bundesrepublik tausende Frauen auf die Straßen. Sie bekundeten Solidarität mit ÄrztInnen und ihre Forderungen gingen noch weiter: Es soll sowohl das Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche abgeschafft werden, als auch legale Möglichkeiten zur Abtreibung geben.

    “Ehrentitel im Kampf”

    Vor Gericht forderte die Verteidigung, mit der Klage vor das Bundesverfassungsgericht zu gehen, der Paragraph sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Und auch Händel selbst hatte sich rechtlich absichern lassen: “Ich habe die Situation nicht provoziert, ich hatte ja schließlich meine Homepage vor 16 Jahren vom Justiziar der Ärztekammer Hessen prüfen lassen.”, schreibt sie auf Spiegel Online.

    Das Landgericht Gießen richtete sich ebenfalls an die verurteilte Ärztin: “Sie müssen das Urteil tragen wie einen Ehrentitel in einem Kampf für ein besseres Gesetz.”

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