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Samstag, April 20, 2024
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    Insolvenzantragspflicht noch bis Ende April ausgesetzt

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    Ein weiteres Mal verlängert die Bundesregierung den Zeitraum, für den die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt ist. Das “Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Insolvenzrecht” sollte bis heute gelten, nun wird es bis zum 30. April 2021 gelten. Die Maßnahme richten sich diesmal ausdrücklich an Unternehmen, die Corona-Hilfen beantragt haben oder dies könnten.

    Seit Ende 2019 herrscht in Deutschland Wirtschaftskrise, die durch die Corona-Pandemie noch verschärft wurde. Doch offiziell gehen erst wenige Unternehmen pleite – was vor allem an der Aussetzung der Pflicht liegt, Insolvenzen anzuzeigen.

    Nun wurde der Zeitraum erneut verlängert, in dem überschuldete, aber noch zahlungsfähige Unternehmen Insolvenzen nicht anzeigen müssen. Das gilt für solche Unternehmen, die einen Anspruch auf finanzielle Corona-Hilfe haben, die noch nicht ausgezahlt wurde. Eine weitere Voraussetzung ist, dass ein Antrag auf Corona-Hilfen bis Ende Februar eingereicht sein muss.

    Die Bundesregierung stellt die grundsätzliche Bedingung, dass die Insolvenz eines Unternehmens pandemie-bedingt sein müsse – ein Kriterium, das nicht leicht zu überprüfen ist. Die in Aussicht stehenden Gelder müssen dem Unternehmen das Überleben ermöglichen, damit es für die ausgesetzte Insolvenzantragpflicht qualifiziert ist.

    Weitere Informationen dazu, welche Konsequenzen diese Maßnahme hat:

    Angst vor Pleitewelle: Auch im Januar müssen überschuldete Unternehmen keine Insolvenz anmelden

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