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Mittwoch, April 24, 2024
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    Europäischer Gerichtshof: Kopftuchverbot grundsätzlich möglich

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    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat anhand von zwei Fällen aus Deutschland entschieden: Es ist Unternehmen grundsätzlich möglich, ihren Beschäftigten ein “Kopftuch-Verbot” zu erteilen. Es gebe zwar Hürden, grundsätzlich wiege jedoch das Recht auf Selbstbestimmung in freier Ausübung der Religion nicht schwerer. Konkrete Entscheidungen müssen deutsche Gerichte treffen.

    Der Europäische Gerichtshof hat verhandelt, inwieweit anti-muslimischer Rassismus von Unternehmen rechtmäßig sei. Grundsätzlich haben Unternehmen dem Urteil zufolge das Recht, Mitarbeiterinnen das Tragen eines muslimischen Kopftuchs zu verbieten.

    Hintergrund waren zwei Klagen: einmal die einer Kita-Mitarbeiterin und eine andere, in der die Drogeriemarktkette Müller das Kopftuch verbieten wollte. Im Fall der Kindertagesstätte verbot der Träger im Jahr 2018 sämtliche Zeichen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugung. Eine Heilerziehungspflegerin weigerte sich daraufhin, ihren Hidschab abzulegen. Dies mündete nach Abmahnungen in eine fristlose Kündigung, die wenig später zurückgenommen wurde.

    Im Fall des Drogeriemarkts kehrte eine Mitarbeiterin nach ihrer Elternzeit zurück. In der Zwischenzeit hatte sie sich entschieden, ein Kopftuch zu tragen. Die Filialleiterin verwies auf eine Kleiderordnung, die Kopfbedeckungen verbiete. Im folgenden Gerichtsverfahren argumentierte auch das Unternehmen Müller mit einer Regelung, die seit 2016 religiöse, politische und weltanschauliche Zeichen verbiete. So sollten laut der Drogeriekette Konflikte vermieden werden. Die Klägerin zog bis vor das Bundesarbeitsgericht, das den Fall wiederum an den EuGH weiter leitete.

    Entscheidungsspielraum der nationalen Gerichte

    Der Europäische Gerichtshof urteilte letztlich, dass Unternehmen das Recht haben, durch interne Regeln das Tragen von politischen, weltanschaulichen und religiösen Zeichen zu verbieten. Dazu müsse ein Unternehmen aber ein “wirkliches Bedürfnis” nachweisen, welches dieses Recht begründe. Würde die unternehmerische Freiheit durch das Kopftuch einer Mitarbeiterin eingeschränkt, so habe das Unternehmen grundsätzlich das Recht, eine Kopftuchträgerin in ihrer Selbstbestimmung einzuschränken.

    Das Verbot darf nicht nur für muslimische religiöse Zeichen gelten, sondern auch das christliches Kreuz an einer Halskette oder eine jüdische Kippa wären verboten. Wie groß das Zeichen ist, mache keinen Unterschied. Die nationalen Gerichte hätten jedoch Spielräume – sowohl für oder gegen ein Kopftuchverbot.

    Bisher haben nationale Gerichte in Deutschland bei Urteilen zu der Frage immer auch die Religionsfreiheit berücksichtigt. 2015 gab das Bundesverfassungsgericht zwei Lehrerinnen Recht, die auch im Beruf ein Kopftuch tragen wollten: Nur, wenn sich aus einer konkreten Situation ergäbe, warum das Kopftuch den Schulfrieden gefährde, sei über ein Verbot nachzudenken.

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