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Donnerstag, April 25, 2024
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    Klagen wegen Eigenbedarfs nehmen zu – Eigentümer:innenfreundliche Rechtsprechung

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    Vermieter:innen dürfen ein Mietverhälntnis nicht unbegründet kündigen. Eine Möglichkeit ist die Eigenbedarfskündigung. Mietervereine schlagen nun Alarm: Diese Klagen nehmen zu, Vermieter:innen missbrauchen diesen Kündigungsgrund und Mieter:innen bekommen vor Gericht selten Recht.

    Vermieter:innen haben das Recht, ein Mietverhältnis wegen “Eigenbedarfs” zu kündigen. Die Eigenbedarfskündigung ist der zweithäufigste Kündigungsgrund von Vermieter:innenseite. Der Eigenbedarf ist jedoch nicht nur erfüllt, wenn Vermieter:innen oder deren Angehörige die Wohnung selbst bewohnen wollen. Auch, wenn davon auszugehen ist, dass durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses mögliche finanzielle Gewinne ausbleiben, kann Eigenbedarf geltend gemacht werden.

    Mieter:innen haben das Recht, den Eigenbedarf anzuzweifeln und bei Gericht Widerspruch dagegen einzulegen.

    Im vergangenen Jahr gab es bei Amts- und Landgerichten 14.743 Verfahren wegen Eigenbedarfsklagen. 2010 waren es noch 8.246 Verfahren. Der “Deutsche Mieterbund” macht dafür zwei Entwicklungen verantwortlich: Aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes sei es für manche Vermieter:innen immer naheliegender, den Wohnraum selbst zu bewohnen. Gekündigte Mieter:innen hätten es andererseits immer schwieriger, bezahlbaren vergleichbaren Wohnraum zu finden. So würde die Bereitschaft, sich gegen Eigenbedarfsklagen zu wehren, steigen.

    Die Geschäftsführerin des Kieler Mietervereins, Ann Sophie Mainitz, beobachtet auch mehr Fälle von vorgeschobenem Eigenbedarf: “Es gibt eben auch viele Vermieter, die das wirklich missbrauchen. Und da werden Mieterinnen und Mieter ganz vieler Dinge beraubt, die für sie existentiell sind.”

    Widersprüche selten erfolgreich

    Mainitz verzeichnet, dass solche missbräuchlichen Klagen vor Gericht dennoch oft erfolgreich seien. Zahlreiche voran gegangene Urteile würden Vermieter:innen den Weg bereiten, selbst Eigenbedarf durchzusetzen.

    Hinzu kommt, dass es seit drei Jahren schwieriger für Mieter:innen ist, gegen eine Klage “soziale Härte” geltend zu machen. Die Sozialklausel prägt das Mietrecht als “Mieter:innenschutzrecht”: Wenn eine Kündigung die Gekündigten vor enorme Herausforderungen stellt, dann ist sie trotz bestehenden Bedarfs der Eigentümer:innen nichtig.

    Bis 2019 waren hoch- und höchstaltrige Personen vor einer Klage wegen Eigenbedarfs relativ gut geschützt. Gerichte gingen davon aus, dass ein Umzug für Höchstaltrige eine unzumutbare Belastung darstelle. Seit 2019 müssen die Belastbarkeit und psychische Verfassung durch ein amtliches Gutachten dargestellt werden. Damit erhöhen sich die Vermieter:innenchancen auch gegenüber sehr alten Mieter:innen.

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