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Donnerstag, März 28, 2024
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    “Im Widerspruch zum allgemeinen Rechtsempfinden”: Nüßlein darf Maskendeal-Geld behalten

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    Der Bundesgerichtshof urteilt: Nüßlein und Sauter (CSU), die sich in Maskenaffären bereichert haben, ewegten sich auf legalem Boden. Für Lobby-Kritiker:innen beweist das Urteil nicht die Unschuld der Politiker:innen, sondern den Umstand, dass die Bestechlichkeit von Abgeordneten zu wenig reguliert wird.

    Die Generalstaatsanwaltschaft München hatte zuletzt dafür gesorgt, dass der Fall um Nüßlein (parteilos, bis März 2021 CSU) und Sauter (CSU) vor dem Bundesgerichtshof landete. Dieses Gericht sah in den Maskendeals, mit denen die beiden Abgeordneten sich zu Beginn der Pandemie bereicherten, keine strafbare Bestechlichkeit. Nun ist die Entscheidung des Gerichts nicht erneut anfechtbar.

    Beide CSU-Politiker sind engstens verbunden mit Unternehmen, die mit Maskendeals jeweils 660.000 Euro und 1,2 Millionen Euro erhielten. Sie hatten für die Vermittlung an diese Firmen stattliche Provisionen erhalten. Die Beträge waren eingezogen worden, nun dürfen die Abgeordneten nach Freispruch wieder frei über die Reichtümer verfügen, die sie zu Beginn der Pandemie erwirtschaftet haben.

    Nüßlein triumphiert über den Gerichtsbeschluss: „Der von unabhängigen Richtern gefasste Beschluss bestätigt, dass die gegen mich erhobenen Korruptionsvorwürfe haltlos waren“, sagte er nach Angaben seines Rechtsanwaltes. Selbst der Richter in München erklärte jedoch, dass Nüßlein sich nicht strafbar machte, die aktuelle Gesetzgebung jedoch im Widerspruch zum allgemeinen Rechtsempfinden stünde. Dass „die missbräuchliche Kommerzialisierung des Mandats unter Ausnutzung einer nationalen Notlage von beispielloser Tragweite“ nach aktueller Rechtslage straflos bleibe, sei schwer nachvollziehbar.

    Kritik für die aktuelle Rechtslage kommt dabei aus allen Richtungen: Die NGO, die Lobbyismus sichtbar machen und Transparenz fordern, weisen auf ähnliche Mängel hin wie die EU-Kommission.

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