Das Justizministerium unter der Führung der Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) hat einen Gesetzesentwurf zur anlasslosen Speicherung von IP-Adressen an den Start gebracht. Das Gesetz wäre das dritte seiner Art, die vorherigen zwei wurden bereits als rechtswidrig eingestuft.
Die Vorratsdatenspeicherung ist bei weitem kein neues Thema, dennoch bleibt es aktuell. Das liegt nicht zuletzt auch daran, dass die Regierenden im Angesicht von Kriegsvorbereitungen immer mehr Überwachungsmaßnahmen fordern. Für die Speicherung von IP-Adressen plädierte beispielsweise Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) immer wieder.
Allerdings steht mit dieser Forderung weder Dobrindt, noch die Union, alleine da: Die schwarz-rote Koalition hatte sich das als Ziel im Koalitionsvertrag festgeschrieben. Neuen Wind in diese Sache bringt nun Justizministerin Stefanie Hübig (SPD), die am Freitag einen neuen Gesetzesentwurf zur Vorratsdatenspeicherung durch die verschiedenen Ministerien schickte.
Das Justizministerium rechtfertigt den Gesetzesentwurf mit der Bekämpfung von kriminellen Handlungen im Internet, wie beispielsweise der Verbreitung von Kinderpornographie oder dem Drogenhandel.
Was steht im Gesetz
Die Kommunikation von unterschiedlichen Geräten im Internet basiert auf Internetprotokoll-Adressen (IP-Adressen). Sie stellen eine Adresse ähnlich einer Straße und Hausnummer dar, mit denen einzelne Server, Netzwerke und auch Nutzer:innen identifiziert werden können. Die Adressen, die einzelnen Haushalten zugeordnet werden, ändern sich dabei aus ressourcenschonenden und sicherheitstechnischen Gründen häufig.
Im neuen Gesetzesentwurf wird nun erneut gefordert, dass Internetanbieter anlasslos die IP-Adressen aller Nutzer:innen für drei Monate speichern. Es müsste also in diesem Zeitraum gespeichert werden welche:r Kund:in welche IP-Adresse genutzt hatte. Dadurch ließen sich alle Internet-Aktivitäten jeder Person mit Internetzugang in Deutschland nachverfolgen.
Neben der Speicherung von IP-Adressen steht auch die Möglichkeit der verpflichtenden Sicherung von Verkehrs- und Standortdaten in Messengern und E-Mails im Gesetz. Außerdem soll es für die Staatsbehörden einfacher werden, Funkzellenabfragen zu stellen. Mit diesen ist es möglich, Verbindungsdaten aller Mobilfunkgeräte der jeweiligen Zelle – also zum Beispiel im Umkreis eines Funkmastes – abzufragen.
KI-Datenanalyse
Der neue Vorstoß zur großflächigen Datensammlung wirft dabei Fragen auf, wie diese Daten genutzt werden sollen. Besonders brisant ist die Nutzung von KI zur Überwachung: Mit modernen KI-Technologien ist die schnelle und umfangreiche Analyse von enormen Datenmengen möglich. Die Möglichkeiten sind dabei riesig, vorstellbar wären beispielsweise Bewegungs- und Meinungsprofile aus den Mobilfunk- und Website-Zugriffsdaten.
Außerdem könnte KI für eine “vorrausschauende Polizearbeit” genutzt werden. Damit würden Menschen unter Verdacht gestellt werden, eine Straftat begehen zu wollen oder in Kürze zu begehen.
Justiziministerin Hubig betont hingegen: “Die Vertraulichkeit von Kommunikation bleibt strikt gewahrt. Bewegungs- und Persönlichkeitsprofile sind ausgeschlossen.” Wie viel Glauben man diesen Aussagen schenken kann, ist aber fraglich, insbesondere im Angesicht des massiven Überwachungsanstiegs der letzten Monate: Derzeit werden beispielsweise in Hamburg Kameras mit KI-Überwachung ausgestattet, der BND in seinen Überwachungskapazitäten verstärkt und eine freiwillige Überwachung aller Chats in Messenger-Diensten beschlossen.
Lange Historie der Vorratsdatenspeicherung
Die Vorratsdatenspeicherung ist in Deutschland schon seit fast 20 Jahren ein Thema. Schon 2006 gingen hunderte Menschen unter dem Motto “Freiheit statt Angst” auf die Straße, um für mehr Datenschutz und gegen staatliche Überwachung in Form von Vorratsdatenspeicherung zu demonstrieren.
Initiativen wie der Chaos Computer Club (CCC) spielen dabei eine zentrale Rolle im Kampf gegen die Vorratsdatenspeicherung. So brachte der CCC schon 2009 ein Gutachten zu dem Thema heraus, in dem unter anderem die massive Ansammlung von Daten und die daraus resultierenden Möglichkeiten zur Datenanalyse kritisiert werden.
2007 kam das erste Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung, welches 2010 vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft wurde. Der zweite Anlauf kam 2015, die Pflicht zur Speicherung wurde allerdings 2017 aufgrund einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW ausgesetzt. Darauf folgte 2022 die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dass die Vorratsdatenspeicherung gegen EU-Recht verstößt – mit der Ausnahme einer ernsthaften Bedrohung der nationalen Sicherheit.
Es bleibt abzuwarten, wie die Bundesregierung den neuen Gesetzesentwurf rechtlich rechtfertigen will und ob er gegenüber den Gerichten diesmal standhalten wird. Sicher ist jedenfalls, dass sich das Gesetz in die innere Aufrüstung des deutschen Staats einreiht. Unter dem Vorwand von Kriminalitätsbekämpfung und Sicherheit vor einem russischen Angriff nehmen die Repressions- und Überwachungskapazitäten in letzter Zeit stark zu.

