BVerfG: Waffenexporte nicht gerichtlich angreifbar

Weder Einzelpersonen noch Verbände können deutsche Waffenexporte gerichtlich überprüfen lassen. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag entschieden. Es nahm die Verfassungsbeschwerde eines Palästinensers aus Gaza nicht zur Entscheidung an.

Am Donnerstag veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) seinen Beschluss zur Verfassungsbeschwerde eines Palästinensers, die sich gegen deutsche Waffenexporte nach Israel richtete. Das Gericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an. Damit entschied es: Einzelpersonen können deutsche Waffenexporte grundsätzlich nicht gerichtlich überprüfen lassen.

Dabei lebt der Palästinenser, der die Verfassungsbeschwerde erhoben hatte, weiterhin im Gazastreifen und ist direkt von deutschen Waffenexporten betroffen. So wurden seine Frau und sein Kind im Februar 2024 bei einem israelischen Luftangriff getötet. In seiner Verfassungsbeschwerde wird deshalb argumentiert, deutsche Exportgenehmigungen verletzten sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, weil sie zur Fortsetzung der militärischen Einsätze beitrügen.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es entschied, dass das geltende Außenwirtschaftsrecht niemandem ein persönliches Recht einräumt, gegen Waffenexporte zu klagen. Weder Verbände noch einzelne Betroffene können also Waffenexporte vor Gericht angreifen.

Die praktische Folge ist weitreichend: Auch wenn deutsche Waffenexporte das Leben von Menschen im Ausland gefährden, können weder Betroffene noch andere Einzelperson oder Verbände nicht vor Gericht dagegen vorgehen.

Der konkrete Fall

Im Ausgangsverfahren ging es um Getriebeteile für Merkava-Panzer des Unternehmens Renk. Diese Panzer werden von den israelischen Streitkräften im Gazastreifen eingesetzt.

Der Beschwerdeführer hatte im Oktober 2024 vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main im Eilverfahren versucht, die Auslieferung der Bauteile zu stoppen. Seine Anträge blieben sowohl dort als auch vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg. Beide Gerichte hielten sie für unzulässig. Dagegen legte der Palästinenser gemeinsam mit anderen palästinensischen Organisation und der Menschenrechtorganisation European Center for Constitutional and Human Rights e.V. (ECCHR) Verfassungsbeschwerde ein.

Er machte geltend, dass die Genehmigungen sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz verletzten. Daraus folge eine Schutzpflicht des Staats, ihn vor Gefahren zu bewahren, die durch deutsche Exportentscheidungen mitverursacht würden.

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ECCHR: „Schwerer Rückschlag für den gerichtlichen Rechtsschutz“

Das BVerfG ließ offen, ob die Bundesregierung im Gaza-Krieg überhaupt eine konkrete Schutzpflicht gegenüber Zivilist:innen hat. Selbst wenn eine solche Pflicht besteht, begründet sie nach Ansicht des Gerichts kein Recht auf ein bestimmtes Handeln der Regierung. Es liege in der Verantwortung der Bundesregierung, selbst zu entscheiden, wie sie diese Pflicht erfüllt.

Ein individuelles Recht, eine Exportgenehmigung vor Gericht überprüfen zu lassen oder einen Lieferstopp zu erzwingen, gibt es aus Sicht des BVerfG nicht. Für Betroffene bleibt der Weg zu den Gerichten praktisch verschlossen, selbst wenn deutsche Waffenexporte ihr Leben gefährden. Damit schneidet das BVerfG Einzelpersonen den Weg ab, staatliche Entscheidungen gerichtlich kontrollieren zu lassen. Zwar wird abstrakt anerkannt, dass der deutsche Staat auch die Menschenrechte anderer Menschen respektieren sollte, allerdings wird keine Möglichkeit zur konkreten Umsetzung gegeben.

Für Einzelpersonen, die gegen deutsche Waffenlieferungen klagen wollen, sind die Aussichten nach diesem Beschluss praktisch null. Der ECCHR reagierte entsprechend kritisch: Der BVerfG-Beschluss sei „ein schwerer Rückschlag für den gerichtlichen Rechtsschutz“, erklärte Dr. Alexander Schwarz vom ECCHR in einem Interview. Angesichts zahlreicher Hinweise auf schwere Völkerrechtsverstöße, die weiterhin bestehen, bleibe das bestehende Schutzsystem für Betroffene nutzlos. „Dann bleibt das Schutzregime wirkungslos“, so Schwarz.

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Bundesregierung behält volle Kontrolle über Waffenexporte

Das Gericht begründet seine Entscheidung auch damit, dass die Bundesregierung diplomatisch aktiv sei, im Austausch mit Israel stehe und ihre Genehmigungspraxis angepasst habe. Zuletzt seien nur noch allgemeine Rüstungsgüter wie die Panzergetriebe genehmigt worden, Kriegswaffen hingegen nicht. Teilweise seien Genehmigungen ausgesetzt worden, zudem habe die Bundesregierung Zusicherungen Israels eingeholt, dass die Waffen im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht verwendet würden. Auch sah das BVerfG keinen Hinweis darauf, dass die Bundesregierung menschenrechtliche Risiken leichtfertig oder willkürlich ignoriere.

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Menschenrechtsorganisationen kritisieren diese Einschätzung scharf: Zahlreiche Berichte dokumentieren schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, internationale Verfahren laufen weiterhin. Nach Angaben des ECCHR beliefen sich die deutschen Exportgenehmigungen in den letzten zwei Jahren auf mehr als 606 Millionen Euro. Als zweitgrößter Waffenlieferant Israels trägt Deutschland damit eine konkrete Mitverantwortung für die Folgen in Gaza.

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