Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Ermittlungsbehörden bei der Überwachung von Messenger-Diensten wie WhatsApp oder Signal grundsätzlich nur laufende Nachrichten mitlesen dürfen. Bereits gespeicherte Chatverläufe dürfen nicht ausgewertet werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Möglichkeiten von Polizei und Staatsanwaltschaft bei der Überwachung von Messenger-Diensten eingeschränkt: In einem Beschluss stellte das Gericht klar, dass Ermittlungsbehörden bei einer sogenannten Quellen-Telekommunikationsüberwachung grundsätzlich nur laufende Kommunikation mitlesen dürfen. Das nachträgliche Auswerten bereits gespeicherter Chatverläufe ist demnach unzulässig, sofern dafür keine gesonderte richterliche Anordnung vorliegt.
Neue rechtliche Einordnung der Chat-Überwachung
Nach Auffassung des Gerichts ist das Mitlesen von Messenger-Nachrichten – etwa bei Diensten wie WhatsApp, Signal oder Telegram – rechtlich als Quellen-Telekommunikationsüberwachung einzuordnen. Dabei greifen Ermittler direkt auf das Endgerät eines Verdächtigen zu, etwa auf ein Smartphone oder einen Laptop. Die Kommunikation kann so vor der Verschlüsselung beim Absender oder nach der Entschlüsselung beim Empfänger abgefangen werden.
Diese Methode wird eingesetzt, weil viele Messenger-Dienste die sogenannte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung verwenden. Dadurch können Ermittler Nachrichten nicht mehr wie früher über die Anbieter während der Übertragung abfangen. Stattdessen erfolgt der Zugriff direkt am Gerät, teilweise mithilfe spezieller Späh-Software oder durch eine heimliche Einbindung eines weiteren Geräts in das Konto der Verdächtigen.
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Zugriff nur auf neue Nachrichten erlaubt
Der BGH betonte, dass eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung rechtlich dem Abhören eines Telefongesprächs gleichgestellt sei. Entsprechend dürften Ermittler nur solche Nachrichten erfassen, die während der laufenden Überwachung entstehen. Nachrichten aus der Vergangenheit, die bereits auf dem Gerät gespeichert sind, dürfen bei dieser Maßnahme nicht ausgewertet werden.
Soll auf ältere Chatverläufe zugegriffen werden, ist nach Ansicht des Gerichts eine andere Maßnahme erforderlich: eine sogenannte Online-Durchsuchung. Diese erlaubt einen umfassenden Zugriff auf die gespeicherten Daten eines Geräts, unterliegt jedoch deutlich strengeren Voraussetzungen. Sie darf nur bei besonders schweren Straftaten wie etwa einem Verdacht auf Terrorismus oder Mord angeordnet werden.
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Der Beschluss betrifft auch ein Verfahren vor dem Landgericht Aurich: Dort waren ältere Telegram-Nachrichten als Beweismittel verwendet worden, die bereits Monate vor der richterlich angeordneten Überwachung entstanden waren. Der BGH erklärte deren Auswertung für rechtswidrig und hob das Urteil teilweise auf. Das Landgericht muss den Fall nun ohne diese Chatprotokolle neu prüfen.
Der Beschluss dürfte weitreichende Folgen für Ermittlungsbehörden haben. Nach Einschätzung der Hamburger Strafverteidigerin Gül Pinar ist die Entscheidung „sehr wichtig und relevant“. In der Vergangenheit seien in zahlreichen Fällen auch ältere Chatnachrichten ausgewertet worden, obwohl dafür aus ihrer Sicht keine ausreichende Rechtsgrundlage bestanden habe.

