Dritter Anlauf: Vorratsdatenspeicherung von Bundesregierung beschlossen

Zweimal schon wurde ein Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung von Gerichten gekippt. Nun beschließt sie die Bundesregierung in einem dritten Anlauf. Doch auch dieser Gesetzesentwurf greift die Privatsphäre der Bürger:innen an.

Nachdem erste Versuche, eine Vorratsdatenspeicherung in Deutschland einzuführen, sowohl in den Jahren 2007 als auch 2015 von Gerichten verhindert wurden, wagt die Bundesregierung einen erneuten Vorstoß in diese Richtung. Der zugehörige Gesetzesentwurf wurde nun vom Bundeskabinett beschlossen. Im nächsten Schritt wird der Entwurf im Bundestag zur Abstimmung gestellt.

Zwar steht auch der neue, abgespeckte Gesetzesentwurf in der Kritik, allerdings haben CDU und SPD im Bundestag die Mehrheit, um das Gesetz zu beschließen. Offen bleibt die Frage, ob es dann  vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) verhindert wird.

Massenüberwachung: Neuer Gesetzesentwurf zur Vorratsdatenspeicherung

Unterschiede zu den vorherigen Entwürfen

Das erste Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung von 2007 wurde vom Verfassungsgericht für ungültig erklärt. Begründet wurde dies unter anderem mit der langen Dauer der Datenspeicherung von sechs Monaten und der mangelnden Verhältnismäßigkeit, sich über das in Artikel 10 des Grundgesetzes garantierte Fernmeldegeheimnis hinwegzusetzen. Der Ansicht des Verfassungsgerichts nach sei die Einsicht in die Daten eines Nutzers nur dann verhältnismäßig, wenn ein begründeter Verdacht auf eine schwere Straftat bestehe.

Das zweite Gesetz, das im Jahr 2015 beschlossen wurde, wurde vom Europäischen Gerichtshof gekippt. Dieser hatte die präventive Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten verboten. Allerdings erörterte er auch Auflagen, unter denen eine Vorratsdatenspeicherung möglich wäre. So stünde der Speicherung von IP-Adressen nichts im Wege, allerdings sei die Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten nur bei einer ernsten Bedrohung und zum Schutz nationaler Sicherheit zu rechtfertigen.

Anlasslose Speicherung von IP-Adressen über mehrere Monate und Verkehrsdaten in gewissen Fällen

An diesen Vorgaben scheint man sich nun orientiert zu haben: so entfällt im aktuellen Entwurf die generelle Speicherung von Standort- und Verkehrsdaten. Stattdessen soll die allgemeine Speicherung nur IP-Adressen umfassen – dies allerdings anlasslos für bis zu drei Monate.

Über IP-Adressen hinaus soll bei einem Verdacht auch die Sicherung von Verkehrsdaten für bis zu sechs Monate durchgesetzt werden können. Dies soll, im Vergleich zu den heute schon möglichen Anfragen, weiter erleichtert werden: ein Zugriff auf die Verkehrsdaten solle schon möglich sein, wenn durch einen Verzicht die Ermittlungen „wesentlich erschwert” würden, während er zuvor für die Ermittlungen „notwendig” sein musste.

Verkehrsdaten im Internet umfassen unter anderem Standortdaten oder lassen Rückschlüsse auf inhaltliche Daten wie E-Mails zu. Die Abfrage von Standortdaten wird durch den neuen Gesetzentwurf gelockert und kann so auf mehr Straftaten angewendet werden, als bisher möglich ist. Auf der Internetseite der Bundesregierung wird verkündet, dass es sich bei dem neuen Gesetzesentwurf nicht um eine Vorratsdatenspeicherung handele, da es nur um die Zuordnung einer bestimmten IP-Adresse zu einem Anschluss gehe. Ob deshalb allerdings der Begriff der Vorratsdatenspeicherung nicht weiter zutreffend ist, scheint mehr als fraglich.

Trotz der Abschwächungen des Gesetzesentwurfs im Vergleich zu seinen Vorgängern erntet er starke Kritik von Datenschützer:innen und Jurist:innen. Eine Speicherung von IP-Adressen und Verkehrsdaten für mehrere Monate bedeutet, dass bei den Internetanbietern eine erhebliche Datenmenge anfalle, die verwaltet und sicher gelagert werden müssten. Neben dem Schutz vor unrechtmäßigem Zugang wird auch der Zugriff der Behörden auf die Daten kritisiert. So sei ein missbräuchlicher Zugriff auf die Daten durch Polizei und Geheimdienste mit dem neuen Gesetz deutlich leichter. Auch gibt es in dem geplanten Gesetz keine Ausnahmen für Berufsgeheimnisträger:innen: so könne es unter dem neuen Gesetz beispielsweise möglich sein, über die gespeicherten IP-Adressen an die anonymen Quellen von Journalist:innen zu gelangen, was investigativen Journalismus erschweren würde.

Positive Effekte fraglich

Dass die geplante Vorratsdatenspeicherung positive Effekte auf die Bekämpfung der Kriminalität im Internet hat, ist mehr als fraglich. Schon nach der Abschaffung der seit 2006 aktiven Vorratsdatenspeicherung urteilte das Max-Planck-Institut, dass ihr Wegfallen keine Lücken in der Strafverfolgung hinterlassen habe. Ähnlich scheint es auch mit Vorratsdatenspeicherung keine nachweisbare Verbesserung bei der Aufklärung von Straftaten zu geben.

Eine Zuordnung von IP-Adressen zu Geräten und Haushalten könnte allerdings einen starken Einschnitt in die Anonymität des Internets bedeuten. Eine weitere mögliche Gefahr, die das neue Gesetz mit sich bringen könnte, ist die Nutzung von künstlicher Intelligenz (KI) zur Analyse der Daten. KI wird in Deutschland immer häufiger auch von staatlicher Seite eingesetzt.

Palantir feilt am faschistischen Überwachungsstaat – Deutschland guckt es sich ab

So gibt es bereits heute Verträge mehrerer Bundesländer für die Nutzung der umstrittenen Überwachungssoftware Palantir. Die großen Mengen an IP- und Verkehrsdaten, die über das neue Gesetz gesammelt würden, könnten beispielsweise zum Training einer KI eingesetzt werden, um die Muster im digitalen Verhalten der Bürger:innen ausfindig zu machen. So könnte eine vorhersagende, präventive Polizeiarbeit möglich gemacht werden, durch die Menschen allein durch ihre Online-Aktivitäten ins Visier der Polizei geraten würden.

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