Die Zeitung Frankfurter Rundschau deckte eine bislang größtenteils unbemerkte Änderung des Wehrpflichtgesetzes auf. Männer zwischen 18 und 45 Jahren brauchen eine Genehmigung der Bundeswehr, wenn sie das Land für länger als drei Monate verlassen. Das Verteidigungsministerium äußerte sich und sorgt nur für mehr Beunruhigung.
Im Sommer 2025 legte Verteidigungsminister Boris Pistorius (SPD) ein neues Wehrdienstmodell vor. Das beinhaltet zentral die Aufstockung des Militärs, primär durch Freiwillige, von 184.000 auf 260.000 aktive Soldat:innen. Die Regierungen setzt auf das Versenden von Fragebögen an Jugendliche ab dem Jahrgang 2008, welche Männer verpflichtet ausfüllen sollen. Zudem sollen ab dem 1. Juli 2027 Zwangsmusterungen über die Eignung zum Militärdienst für Männer folgen.
Die Bundesregierung aus SPD und CDU waren sich zuvor länger uneinig, doch sie kamen am Ende auch auf einen gemeinsamen Nenner und verabschiedeten das Gesetz im Dezember letzten Jahres. Seit dem 1. Januar 2026 ist es nun aktiv. Während viele der Beschlüsse erst später in Kraft treten, ist eine Änderung jetzt schon gültig und trägt Folgen mit sich.
Ausreise nur mit Erlaubnis der Bundeswehr
Am vergangenen Freitag erschien eine Reportage der Frankfurter Rundschau, welche konkret über die im Januar erfolgte Änderungen des Wehrpflichtgesetzes berichtete. Im Vordergrund steht die Genehmigungspflicht von Ausreisen männlicher Personen im wehrpflichtigen Alter, also von 18 bis 45 Jahren. Sie müssen sich Ausreisen aus Deutschland genehmigen lassen, wenn diese länger als drei Monate andauern.
Dabei müssen sie das zuständige Karrierecenter der Bundeswehr kontaktieren und nach einer Genehmigung der Ausreise fragen. Wenn junge Männer in Zukunft also ein Auslandssemester antreten, ein Beruf im Ausland ausüben oder auch für längere Zeit ihre Familie im Ausland besuchen wollen, müssen sie sich eine Erlaubnis abholen.
Das Wehrdienstgesetz ist in Kraft – wir streiken trotzdem!
Im Paragraf 3 des Wehrpflichtgesetzes heißt es: „Männliche Personen haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen […]. Das Gleiche gilt, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen.“
Bis zum 31. Dezember 2025 war der dritte Paragraf des Wehrpflichtgesetzes an den Paragrafen 2 gebunden und galt damit nur in zwei, im Grundgesetz definierten, Ausnahmelagen: Entweder im „Spannungsfall“ – einer vom Bundestag oder der NATO festgestellten Lage „erhöhter äußerer Bedrohung“ – und im „Verteidigungsfall“, also bei einem bewaffneten Angriff auf die Bundesrepublik. Außerhalb dieser Situationen galt die Genehmigungspflicht nicht.
Mit der neuen Wehrpflichtreform wurde Paragraf 2 nun um einen Absatz erweitert: „Außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles gelten die §§ 3“. Seit dem 01. Januar dieses Jahres trat also die Melde- und Genehmigungspflicht schon in Kraft. Eine Änderung in dieser Art gab es in der Geschichte der Bundesrepublik nur zu Zeiten des Kalten Krieges.
Viele Fragen, unklare Antworten
Der Bericht schlug schnell große Wellen und löste viel Unruhe und Sorge bei den Betroffenen und ihren Familien aus. Auch in der parlamentarischen Opposition traf die Entdeckung auf Unmut. Desiree Becker, Landesvorsitzender von Die Linke Hessen und Bundestagsabgeordnete, bezeichnet das Gesetz als „handwerklich schlecht“. Sie ist erstaunt darüber, „dass das Gesetz jetzt im Nachhinein konkretisiert werden soll“.
„Gerade bei so weitreichenden Eingriffen müsste von Anfang an ein klarer und rechtssicherer Rahmen bestehen“, sagte sie. Als das neue Wehrpflichtgesetz im Dezember durch den Bundestag gebracht wurde, gab es jedoch keine Thematisierung über die drastische Gesetzesänderung seitens der Linkspartei oder anderen Oppositionsparteien.
Insbesondere wirft die Änderung auch Fragen über deren aktuelle Durchsetzung auf. Das Bundesverteidigungsministerium äußerte gegenüber der ARD: „Wir müssen für den Ernstfall wissen, wer sich gegebenenfalls längerfristig im Ausland aufhält“. Gleichzeitig nimmt das Ministerium Bezug auf die vorherige Gültigkeit des Gesetzes während des Kalten Krieges und erklärte die Regelung hätte dort „keine praktische Relevanz“. Jedoch war zu dieser Zeit die Bundeswehr in keine aktiven Kriegshandlungen involviert.
Über die praktische Durchsetzung des Gesetzes in den vergangenen Monaten äußerte sich das Verteidigungsministerium jedoch nicht. Das Ministerium kündigt an, die konkreten Regelungen über die Zulassungen und Ausnahmen der Genehmigungspflicht noch zu erarbeiten. So ist zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin unklar, welche Unterlagen und Formalien bei einem Antrag gelten, wohin dieser Antrag geschickt werden soll oder welche Fristen gelten.
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Unbürokratische Sanktionen für Ausreisende?
Das Ministerium betont, dass man dem „laufenden Prüfungs- und Erarbeitungsprozess nicht vorgreifen könne“ und ein endgültiger Plan, wie die Regelung nun in der Praxis tatsächlich aussehen soll, noch aussteht. Dieser „Erarbeitungsprozess“, wie das Verteidigungsministerium es nennt, soll aber möglichst „unbürokratisch“ laufen.
Über drei Monate nach dem Inkrafttreten ist also der staatliche Umgang mit §3 des Wehrpflichtgesetzes unklar. Das betrifft auch Sanktionen, welche auf die Missachtung der Genehmigungspflicht folgen könnten. Auf Nachfrage der Deutschen Presse-Agentur an das Verteidigungsministerium, wie solche Verstöße gegen die Auflage entdeckt und geahndet werden sollten, verwies dieses ebenfalls auf die Zeiten des Kalten Krieges. Da habe die Regel auch gegolten, jedoch hätte sie keine praktische Relevanz gehabt und sei insbesondere nicht sanktioniert worden.
In sämtlichen Statements des Verteidigungsministeriums wird auch immer wieder, auf den aktuell noch freiwilligen Wehrdienst verwiesen. Da dadurch aktuell noch kein verpflichtender Einzug von Männern zum Militär gelten kann, ist die Frage nach Zusage oder Ablehnung eines Auslandsaufenthaltes hinfällig. Jedoch beinhaltet das im Dezember beschlossene Wehrdienstgesetz schon explizit die Möglichkeit auf eine Umstellung hin zum verpflichtenden Wehrdienst.
Da die angestrebte Zahl von 260.000 aktiven Soldati:innen bis 2035 von den aktuellen rund 186.000 Soldat:innen weit entfernt ist, gilt die Umstellung auf den verpflichtenden Wehrdienst als wahrscheinlich. Mit der Überwachung des Aufenthaltsortes wehrfähiger Männer und dem möglichen Verbot von Ausreisen hat die Bundeswehr damit schon heute einen Hebel um Zwangsrekrutierungen künftig durchzusetzen.

