Während die Justizminister:innen neue Angriffe auf das Selbstbestimmungsgesetz vorschlagen, konnte bei der Einführung der „Ja heißt Ja“-Regelung keine Einigung erzielt werden. Auch „verfassungsfeindliche“ Kriminalität soll härter verfolgt werden können. – Ein Kommentar von Enrico Telle.
Vom 11. bis 12. Juni hat in Hamburg die Frühjahreskonferenz der Justizminister:innen (JuMiKo) stattgefunden. Die JuMiKo ist ein Gremium, in dem die Bundesländer zweimal im Jahr gemeinsame Absichten festlegen, die Gesetzgebung im Bund folgt dann aber erst. Trotzdem werden hier richtungsweisende Entscheidungen getroffen, von denen auch einige auf Bundesebene im Bundestag oder Bundesrat durchgesetzt werden.
Dieses Mal standen einige größere Vorstöße auf der Tagesordnung. Durch die Einführung der „Nur Ja heißt Ja“-Regelung sollte die rechtliche Durchsetzung von einem aktiv zustimmenden Konsens-Verständnis erfolgen. Auch die Verjährung von Vergewaltigungen soll wieder drastisch angehoben werden. Grund ist unter anderem der Fall von Claudia Wuttke: sie soll über Jahre hinweg von ihrem Mann betäubt und vergewaltigt worden sein, insgesamt über 67 Mal. Mittlerweile sind jedoch mindestens 65 dieser Fälle bereits verjährt. Da sie erst von der Polizei, die zufällig auf Videos der Taten aufmerksam geworden war, auf die Straftaten hingewiesen wurde, hatte sie jedoch gar keine Möglichkeit, diese früher zur Anzeige zu bringen.
Auch online sollen die gesetzlichen Rahmenbedingungen aktualisiert werden, sowohl im Interesse der Opfern von digitalem Missbrauch, als auch im Sinne des Jugendschutzes. Kinder würden gezielt online angesprochen, um ihnen zu schaden oder sie sogar zur Selbstverletzung oder in den Selbstmord zu treiben. Um beidem einen Riegel vorzuschieben, sprachen sich schon im Vorfeld die Länder Niedersachsen und NRW für eine stärkere Haftung von Plattformbesitzer:innen aus.
Ein weiterer Vorstoß behandelte das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG). Aufgrund von „offensichtlichen Missbrauchsfällen“ wurde hier beschlossen, dass eine Gesetzgebung entwickelt werden solle, die den Standesämtern einen „entstigmatisierenden Prüfmechanismus“ an die Hand gebe.
Kein Wort zur Entkriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen
Auffällig ist, was in der Hamburger Beschlusslage fehlt: Noch im Vorfeld hatten Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern angekündigt, den Reformbedarf der §§ 218 ff. StGB erneut auf die Tagesordnung zu setzen. Bei diesen Paragraphen geht es um die strafrechtliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs, sowie dessen Beratung und Durchführung. In den Ergebnisberichten von Legal Tribune Online taucht der Vorstoß unter den rund 50 Beschlüssen jedoch nicht mehr auf – weder als angenommener noch als ausdrücklich gescheiterter Antrag.
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Das passt ins Muster: Schon im Jahr 2024 und auf der Herbstkonferenz 2025 in Leipzig hatten SPD-geführte und ostdeutsche Länder die Entkriminalisierung gefordert, ohne dass daraus eine Bundesgesetzgebung wurde. Dass der Punkt nun sang- und klanglos verschwindet, ist ein Signal für sich: Während Verschärfungen flott durchgehen, bleibt die seit Jahrzehnten geforderte Liberalisierung des § 218 liegen. Belastbare Klarheit über den Verbleib des Antrags wird erst das offizielle Beschlussdokument liefern.
Härtere Verfolgung von organisierter und „verfassungsfeindlicher“ Kriminalität
Breiten Raum nahmen Beschlüsse ein, die den Strafverfolgungsapparat ausbauen. Auf Initiative von Bayern, Berlin, Baden-Württemberg und Niedersachsen soll der Strafrahmen für „verfassungsfeindliche Sabotage“ (§ 88 StGB) von fünf auf zehn Jahre verdoppelt werden – begründet mit Anschlägen auf kritische Infrastruktur. Zugleich sollen die Ermittlungsbefugnisse erweitert werden – ausdrücklich auch die akustische Wohnraumüberwachung, der sogenannte große Lauschangriff, der erfahrungsgemäß die Grenze des staatlichen Zugriffs auf die Privatsphäre insgesamt nach unten verschiebt.
Hinzu kommt der Plan, die organisierte Kriminalität erstmals als eigenen Straftatbestand zu verankern und die Abschöpfung illegaler Vermögenswerte zu erleichtern: „Wir müssen die Täter dort treffen, wo es ihnen besonders weh tut: bei ihrem Vermögen“, so Bayerns Justizminister Georg Eisenreich (CSU).
Darf man Merz bald als „Lügenfritz“ bezeichnen?
Im Fokus stand auch der Paragraph zur Politikerbeleidigung (§ 188 StGB). Vor der Konferenz war es vermehrt zu Repressionen gegen Menschen gekommen, die Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) beleidigt hatten. Gerichte hatten zuletzt die Bezeichnungen „Lackaffe“ und „Lügenfritz“ als strafbare Politikerbeleidigung eingestuft. Zudem war es im Rahmen der Schulstreiks gegen die Wehrpflicht zu Festnahmen von Jugendlichen gekommen, die Schilder mit der Bezeichnung „Merz, leck Eier“ mit sich führten.
Künftig soll dieser Straftatbestand auf Kommunalpolitiker:innen beschränkt werden. Sachsens Ressortchefin Constanze Geiert (CDU) hatte sogar die komplette Abschaffung gefordert. Dennoch können Menschen weiterhin nach dem § 185 StGB (Beleidigung) verfolgt werden. Dafür wäre dann nur eine Anzeige von Merz selbst notwendig, während bei dem Pragraphen zur Politikerbeleidigung die Staatsanwaltschaft auch von selbst tätig werden kann.
Verschärfungen im Sexualstrafrecht
Auf Initiative von Hamburg und Niedersachsen fordert die Konferenz außerdem, die Verjährungsfrist für bestimmte Fälle der Vergewaltigung zu verlängern. Seit der Reform 2016 verjähren besonders gravierende Taten nach § 177 StGB, bei denen das Opfer keinen entgegenstehenden Willen äußern kann, bereits nach fünf Jahren, weil sie nur als Vergehen verfolgt werden – genau diejenige Lücke, die Fälle wie den von Claudia Wuttke erst möglich macht.
Zusätzlich soll auf Hamburger Initiative eine Anzeigepflicht für schwere Sexualstraftaten geschaffen werden, indem diese in den Katalog des § 138 StGB aufgenommen werden – dort, wo bereits Mord, Raub und Hochverrat stehen. Hintergrund ist, dass in Chatgruppen und auf Online-Plattformen zunehmend Pläne für Sexualverbrechen geschmiedet würden, zum besonderen Nachteil für Kinder und Jugendliche. Hier berührt sich der Komplex mit dem Vorstoß aus Niedersachsen und NRW zur stärkeren Haftung von Plattformbetreiber:innen: Wer am digitalen Raum verdient, soll stärker in die Pflicht genommen werden.
„Ja heißt Ja“-Vorstoß scheitert
Ausgerechnet das Vorhaben, das im Vorfeld am meisten Aufmerksamkeit erhalten hatte, fand keine Mehrheit. Der von Hamburg und NRW eingebrachte Vorschlag für ein „Nur Ja heißt Ja“-Modell, das das geltende „Nein heißt Nein“ ablösen sollte, scheiterte auf der Konferenz. Ursprünglich sollte das Fehlen einer freiwilligen, erkennbaren Zustimmung zum zentralen Kriterium der Strafbarkeit werden. Das Prinzip gilt bereits in Ländern wie Spanien, Schweden und Griechenland und auch das EU-Parlament hatte dies im April mit einer Zweidrittelmehrheit gefordert.
Die Begründung der Befürworter:innen ist nicht von der Hand zu weisen: Viele Betroffene reagieren in akuten Bedrohungssituationen mit einem neurobiologischen Erstarren und können weder sprechen, noch sich körperlich wehren, wie Hamburgs Justizsenatorin Anna Gallina (Grüne) erklärte. Das „Nein heißt Nein“-Modell setzt dagegen einen erkennbaren entgegenstehenden Willen voraus – und lädt damit die Beweislast bei den Opfern ab. Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig (SPD) zeigte sich enttäuscht, aber bemühte sich um Zuversicht: Für Jugendliche werde das Prinzip „auf jeden Fall kommen“. Für Erwachsene bleibt es vorerst bei der alten Rechtslage – und bei der Verantwortung, die damit weiter auf den Schultern der Betroffenen liegt statt bei den Tätern.
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Selbstbestimmungsgesetz: Verschärfung als „Entstigmatisierung“
Während „Ja heißt Ja“ an einer Mehrheit scheiterte, ging ein Antrag durch, der in die entgegengesetzte Richtung zielt. Auf Initiative von Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen – allesamt CDU-geführt oder -mitregiert – fordert die JuMiKo Nachschärfungen beim Selbstbestimmungsgesetz (SBGG). Das Bundesjustizministerium wird aufgefordert, umgehend einen Gesetzentwurf vorzulegen, der den Standesämtern einen „verhältnismäßigen, rechtssicheren und entstigmatisierenden Prüfmechanismus“ für Fälle „offenkundigen Missbrauchs“ an die Hand gibt. „Jeder einzelne Missbrauchsfall schwächt das gesetzgeberische Anliegen“ und „gefährdet den gesellschaftlichen Zusammenhalt“, heißt es im Beschluss.
Ein Blick auf die Geschichte des Gesetzes ordnet den Vorgang ein: Das SBGG trat am 1. November 2024 in Kraft und löste das Transsexuellengesetz von 1980 ab. Bis dahin mussten trans, intergeschlechtliche und nicht-binäre Personen ein Gerichtsverfahren mit zwei psychiatrischen Sachverständigengutachten durchlaufen. Diese sind teuer, langwierig und entwürdigend. Das SBGG ersetzte das durch eine Erklärung vor dem Standesamt. Schon dieses Gesetz war ein Kompromiss: Anmeldefrist, „Hausrechts-Paragraph“ und die Sonderregelung für den Spannungs- und Verteidigungsfall – die unterstellt, Männer könnten ihren Eintrag ändern, um sich dem Dienst an der Waffe zu entziehen – trugen bereits eine Logik des Misstrauens in sich, wie der LSVD⁺ – Verband Queere Vielfalt und andere Verbände von Anfang an kritisierten.
Die Union war von Beginn an Gegnerin des Gesetzes und hatte in ihrem Wahlprogramm dessen Abschaffung angekündigt. Der Hamburger Beschluss ist damit weniger eine technische Präzisierung, als ein erster Hebel, um das mühsam errungene Verfahren wieder einzuschränken. Verpackt wird das in das Vokabular der „Entstigmatisierung“, welches die eigentliche Stoßrichtung geradezu verschleiert. Denn ein „Prüfmechanismus“ bedeutet praktisch, dass Standesbeamt:innen über die Echtheit der geschlechtlichen Identität einer Person befinden sollen – also genau jene Begutachtungssituation in abgeschwächter Form zurückkehrt, die das SBGG eigentlich abschaffen wollte.
Tausende trans Personen tragen die Folgen
Die Rede vom „Missbrauch“ steht in einem auffälligen Missverhältnis zur Realität: Nach Daten des Statistischen Bundesamts haben im ersten Jahr nach Inkrafttreten weit mehr als 20.000 Menschen ihren Geschlechtseintrag geändert – allein im November 2024 waren es über 7.000. Zum Vergleich: In den zehn Monaten davor, noch unter dem alten Verfahren, waren es gerade einmal 596. Diese Zahlen belegen vor allem, wie groß der jahrzehntelang aufgestaute Bedarf nach einem würdevollen Verfahren war. Von einer Welle des „Missbrauchs“ ist in den Statistiken nichts zu erkennen.
Jede zusätzliche Prüfhürde am Standesamt trifft daher nicht eine Handvoll dubioser Einzelfälle, sondern potenziell die tausenden Menschen, die das Verfahren tatsächlich brauchen und nutzen. Für sie bedeutet ein „Prüfmechanismus“ längere Wege, neue Rechtfertigungszwänge und die Rückkehr eines Misstrauens, das gerade abgebaut werden sollte. Es ist dieselbe Konferenz, die im Namen der sexuellen Selbstbestimmung Verjährungsfristen verlängern und Anzeigepflichten schaffen will – und die im selben Atemzug die geschlechtliche Selbstbestimmung einer ohnehin marginalisierten Gruppe wieder beschneidet. Während „Ja heißt Ja“ für Erwachsene auf der Strecke bleibt und der § 218 gar nicht erst auftaucht, findet sich für die Kontrolle von trans Personen eine bequeme Mehrheit. Das sagt einiges über die Richtung aus, in die sich die Rechtspolitik der Länder bewegt.

