Geleakte Dokumente: EU verhandelte heimlich mit Israel über Daten

Geleakte Dokumente zeigen: Die EU-Kommission verhandelte jahrelang ein Polizeiabkommen mit Israel – trotz einem Rechtsgutachten, das die Übereinkunft für unvereinbar mit EU-Recht erklärte. Eine Klausel würde die Datennutzung in besetzten Gebieten legitimieren. Das Parlament blieb außen vor.

Am 30. Juli 2026 veröffentlichten die Bürgerrechtsorganisation Statewatch und journalistische Medien gemeinsam eine Recherche über ein geplantes Abkommen zwischen der EU-Polizeiagentur Europol und israelischen Sicherheitsbehörden. Gegenstand sind ein geleaktes Rechtsgutachten, interne Vermerke und Antworten auf Transparenzanfragen.

Die Vorgeschichte reicht bis 2005 zurück, als der Rat der Europäischen Union das Land Israel zu einem vorrangigen Partner Europols erklärte. Ein Abkommen kam über Jahre nicht zustande – unter anderem, weil das Hauptquartier der israelischen Nationalpolizei in Ost-Jerusalem liegt, auf international als besetzt anerkanntem Gebiet. 2018 unterzeichneten beide Seiten stattdessen ein Working Arrangement, die erste Vereinbarung Europols mit einem Nicht-EU-Staat. Sie erlaubt den Austausch strategischer Informationen, nicht aber den von personenbezogenen Daten. Dafür braucht es einen völkerrechtlichen Vertrag; das Mandat dazu erteilte der Rat im Juni 2018.

Vier Jahre später, am 14. September 2022, meldete die Generaldirektion Migration und Inneres den Abschluss der Verhandlungen. Zur Unterzeichnung kam es nie: Die Mitgliedstaaten stoppten das Verfahren und ließen den Text vom Juristischen Dienst des Rats prüfen. Dessen Gutachten datiert auf den 29. November 2022 und ist als „EU Restricted“ eingestuft.

Der Rat der Europäischen Union teilte Statewatch mit, dass das Mandat von 2018 unverändert weitergelte – den Empfehlungen seines Rechtsdienstes ist er damit nicht gefolgt. Ende Juli 2026 nun forderten 27 Abgeordnete des Europäischen Parlaments die Kommission in einer schriftlichen Anfrage auf, Verhandlungsstand und Menschenrechtsrisiken offenzulegen.

Geheimnisvolle Verhandlungen

Ob nach den Einwänden des Rechtsdienstes ein überarbeiteter Entwurf entstand, will die Kommission nicht sagen: Man kommentiere keine Inhalte vertraulicher Kontakte, Treffen oder Verhandlungspositionen. Aus der Antwort auf einen Dokumentenantrag geht hervor, dass Kommissionsbeamt:innen zwischen dem Jahr 2023 und dem 28. Januar 2026 mindestens sieben Treffen mit israelischen Diplomat:innen zu dem Abkommen abhielten, darunter eines mit dem damaligen Außenminister Eli Cohen. Herausgegeben wurde lediglich eine Liste von Dokumententiteln.

Europol erklärt dazu, nur „in passivem Zuhör- beziehungsweise Beobachtermodus“ beteiligt gewesen zu sein; ob das Abkommen die Nutzung von Europol-Daten in den besetzten Gebieten erlaubt hätte, könne die Agentur nicht beantworten. Nach den ausgewerteten Unterlagen empfing Europol zwischen August 2024 und März 2026 mehrfach israelische Delegationen, vermittelt über den israelischen Verbindungsbeamten bei der Agentur; im März 2026 besuchte der israelische Botschafter das Hauptquartier in Den Haag. Europols Grundrechtsbeauftragter – eine 2022 geschaffene Stelle – hat die Zusammenarbeit mit Israel nach eigener Auskunft nie auf ihre Grundrechtskonformität geprüft.

Entwurf legitimiert israelische Besatzungspolitik

Der juristische Kern des Streits ist in zwei Artikeln des Entwurfstextes zu finden. Artikel 32 hält die Linie der EU fest: Das Abkommen gelte nicht für die Gebiete, die nach dem 5. Juni 1967 unter die Verwaltung Israels gelangten – Westjordanland, Ost-Jerusalem, Gazastreifen, Golanhöhen. Doch im selben Absatz steckt ein Vorbehalt: Das berühre nicht die Möglichkeit, Daten nach Artikel 7 zu verwenden.

Und dieser Artikel 7 öffnet die Hintertür: Israelische Behörden dürfen empfangene Daten dort „ausnahmsweise“ doch einsetzen – „ausschließlich zum Schutz der Zivilbevölkerung“, heißt es. Zwei Bedingungen reichen dafür: eine unmittelbare Lebensgefahr oder Europols vorherige Zustimmung zur Straftatenverfolgung. Im ersten Fall genügt eine nachträgliche Begründung – wer sich darauf beruft, entscheidet also zunächst selbst. Unter den acht „zuständigen Behörden“ im Anhang: neben der Nationalpolizei auch der israelische Inlandsgeheimdienst Schin Bet.

Im Verhandlungsmandat des Europäischen Ministerrats von 2018 sucht man diese Ausnahme vergeblich. Die Verhandlungsrichtlinien fassen die Territorialklausel in drei knappen Sätzen – ohne Ausnahmetatbestand, ohne Öffnungsklausel. Für den Mechanismus in Artikel 7 gibt es im Mandat schlicht keine Grundlage. Der Rechtsdienst verlangte deshalb die vollständige Streichung. Sein Fazit, zitiert von Statewatch: Es wäre das erste Mal, dass ein internationales Abkommen zwischen der Union und Israel dessen Anwendung auf die 1967 besetzten Gebiete vorsähe. Die Rechtfertigung der Kommission – Israel müsse als Besatzungsmacht öffentliche Ordnung und Sicherheit aufrechterhalten – ließ der Rechtsdienst nicht gelten: Daraus folge nicht, dass andere Staaten oder internationale Organisationen dabei unter Verletzung anderer völkerrechtlicher Grundsätze assistieren dürften. Der israelische Jurist Eitan Diamond verweist gegenüber Statewatch zusätzlich auf das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2024: Danach müssen alle Staaten und internationalen Organisationen Handlungen unterlassen, die zur Aufrechterhaltung der rechtswidrigen israelischen Präsenz beitragen könnten.

Israelische Siedlungspolitik: Pogrome im Westjordanland

Ein Versehen einzelner Beamt:innen war das offenbar nicht. Ein Ratsdokument vom Juni 2022 zeigt: Das Ratssekretariat rügte die Kommission bereits damals, weil sie beim Europol-Abkommen mit Neuseeland zwei Jahre lang den zuständigen Sonderausschuss nicht konsultiert hatte – obwohl Artikel 218 Absatz 4 AEUV das vorschreibt. Diedaraus resultierende Aufforderung: künftig regelmäßig konsultieren, „insbesondere zu Fragen der territorialen Anwendbarkeit.“ Drei Monate später paraphierte die Kommission mit Israel einen Text, der genau an dieser Stelle eine Ausnahme einfügt.

Hinzu kommt der Datenschutz: Artikel 5 des Entwurfs erlaubt die Übermittlung besonders sensibler Kategorien – von der ethnischen Herkunft über politische Meinungen bis zu genetischen und biometrischen Daten. Artikel 17 verlangt zwar eine Aufsichtsbehörde, die „in völliger Unabhängigkeit“ handelt. Israels Privacy Protection Authority aber ist im Justizministerium angesiedelt und wird von der Regierung besetzt.

Was das konkret bedeuten könnte, zeigt ein Blick auf die Haftpraxis: Nach Zahlen der israelischen Menschenrechtsorganisation HaMoked saßen im Juli 2026 rund 3.240 Palästinenser:innen in Administrativhaft – in den meisten Fällen ohne konkreten Tatvorwurf. Der israelische Jurist Diamond warnt, dass die EU riskiere, an willkürlichen Freiheitsentziehungen mitzuwirken. Übermittelte Informationen könnten sogar als Grundlage dienen, um Palästinenser:innen gezielt zu töten.

Datenkanal existiert schon längst

Ob das Abkommen je in Kraft tritt, ändert an der Praxis wenig. Artikel 22 stellt klar, dass bilaterale Rechtshilfeverträge und Arbeitsbeziehungen zwischen Israel und einzelnen Mitgliedstaaten unberührt bleiben. Wie der deutsche Kanal funktioniert, hat die Bundesregierung im Dezember 2025 selbst beschrieben. In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion heißt es, zu Aktivitäten der Hamas finde „anlassbezogen ein internationaler polizeilicher Informationsaustausch mit Israel“ statt; personenbezogene Daten würden dabei auf Grundlage von § 27 des Bundeskriminalamtgesetzes und § 477 der Strafprozessordnung übermittelt. Für den Rechtshilfeverkehr gilt ein Ergänzungsvertrag zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen, geschlossen 1977 und seit März 1981 in Kraft. Was das Europol-Abkommen europäisch organisieren würde, läuft bilateral also längst – ohne Zustimmung des Europäischen Parlaments und ohne Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten.

Im Januar 2026 unterzeichnete Bundesinnenminister Alexander Dobrindt zusätzlich einen „Cyber- und Sicherheitspakt“ mit Israel. Auf eine weitere Kleine Anfrage antwortete die Bundesregierung, es handele sich um keinen völkerrechtlichen Vertrag, sondern um eine politische Absichtserklärung – weshalb keine Veröffentlichungspflicht bestehe. Beteiligt sind auf deutscher Seite BSI, ZITiS, BKA und Bundespolizei. Die Frage, ob das Bundesamt für Verfassungsschutz gemeinsame Dateien mit israelischen Nachrichtendiensten betreibe, beantwortete sie nicht: Auskunft komme aus Gründen des Staatswohls und wegen der Third-Party-Rule selbst gegenüber der Geheimschutzstelle des Bundestags nicht in Betracht.

Ein Schwerpunkt der militärischen Fachgespräche liegt beim „Gefangenenwesen“ – worin der Austausch besteht, teilt die Bundesregierung nicht mit. Zugleich betont sie, die Kooperation erstrecke sich nicht auf Gebiete, die nach dem 5. Juni 1967 zum Verwaltungsgebiet Israels geworden seien – also genau jene Grenze, die der Kommissionsentwurf durchlässig machen würde.

Repressionen, die keine Abkommen brauchen

Der grüne Europaabgeordnete Mounir Satouri warnt gegenüber Statewatch, ein solches Abkommen würde die Lage von Palästinenser:innen in Europa verschlechtern. Belege lassen sich in Deutschland ohne Mühe finden: Im Frühjahr 2025 wollte die Berliner Innenverwaltung z.B. vier Palästina-Aktivist:innen ausweisen; Gerichte stoppten das Vorgehen mehrfach. Das Transnational Institute bezeichnete Deutschland Ende 2025 in einem hundertseitigen Bericht als Labor für die Kriminalisierung von Palästina-Solidarität.

Wie weit die Repression auf Seiten der EU selbst reicht, zeigt der Fall des Berliner Journalisten Hüseyin Doğru. Der deutsche Staatsbürger und Gründer der Plattform red.media wurde am 20. Mai 2025 im 17. Sanktionspaket gegen Russland gelistet – mit der Begründung, er verbreite Falschinformationen und säe Zwietracht. Die Folgen waren und bleiben Kontosperrungen, ein faktisches Berufsverbot und Reisebeschränkungen; betroffen sind inzwischen auch Konten seiner Angehörigen. Ein Rechtsgutachten der früheren EuGH-Richterin Ninon Colneric und der Völkerrechtlerin Alina Miron kommt laut taz zu dem Ergebnis, dass das Sanktionsregime wegen angeblicher Desinformation gegen EU- und Völkerrecht verstoße – vor allem, weil es keine vorherige Anhörung und keine wirksame gerichtliche Kontrolle gebe. Doğru klagt seit Juli 2025 vor dem Gericht der EU.

Sanktionen gegen Hüseyin Doğru: Sippenhaftung bleibt deutsche Tradition

Instrumente, die für außenpolitische Zwecke geschaffen wurden, wirken hier gegen kritische Berichterstattung im Innern. Ein Abkommen, das israelischen Polizei- und Geheimdienstbehörden Zugriff auf Daten von Europol und den Mitgliedstaaten eröffnete, würde diesem Apparat einen weiteren Kanal hinzufügen. Der Juristische Dienst des Rats hat bereits vor fast vier Jahren beschrieben, warum das mit dem Recht der Union unvereinbar wäre. Verhandelt wurde trotzdem weiter.

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