Bundesrat bestätigt das „Werbeverbot“ für Abtreibungen
Der Paragraph 219a, das sogenannte „Werbeverbot“ für Schwangerschaftsabbrüche, müsste richtiger „Informationsverbot“ heißen. Denn in der Praxis trifft es vor allem Mediziner:innen, die Abtreibungen anbieten und ihre Patient:innen über die unterschiedlichen Methoden informieren. Die Mehrheit der Bundesländer bekräftigte diesen Paragraphen nun.
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