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Sonntag, April 28, 2024
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    Grundsatzurteil: Ausländische Pflegekräfte müssen Mindestlohn und den Bereitschaftsdienst bezahlt bekommen

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    Hunderttausende, überwiegend weibliche Pflegerinnen aus Osteuropa, übernehmen in Deutschland die häusliche Pflege von alten und eingeschränkten Menschen. Pflege rund um die Uhr für oftmals weniger als 1.000€ im Monat. Eine dieser Arbeiterinnen hat nun vor dem Bundesarbeitsgericht durchgesetzt, dass ihr und ihren Kolleg:innen Mindestlohn und Bereitschaftszeit gezahlt werden müssen. Das deutsche Pflegesystem war auf der Überausbeutung aufgebaut. Was geschieht jetzt?

    Wenn ältere Menschen pflegebedürftig werden, steht oft die Frage an, ob sie zu Hause versorgt werden können. Viele Angehörige können sich dann weder ein gutes Altersheim leisten, noch wegen eigener beruflicher Verpflichtungen die Pflege ihrer Mutter oder ihres Vaters übernehmen. Bisher wird dies in hunderttausenden Haushalten in Deutschland dadurch gelöst, dass eine Pflegerin aus dem Ausland engagiert wurde, meist aus Osteuropa.

    Dabei helfen deutsche Vermittlungsfirmen. Sie geben Gesuche an ausländische Betriebe weiter, die dann die Arbeiterinnen bei sich zu einem niedrigen Tarif anstellen und anschließend nach Deutschland entsenden.

    24/7

    Eine dieser Arbeiterinnen ist Dobrina D. aus Bulgarien. Sie war seit April 2015 bei einem Unternehmen mit Sitz in Bulgarien als Sozialassistentin beschäftigt. Sie hat über mehrere Monate rund um die Uhr eine pflegebedürftige 90-jährige Seniorin zu Hause betreut und bei ihr gewohnt. Laut eigener Angaben 24 Stunden / 7 Tage die Woche, obwohl Samstag und Sonntag hätten arbeitsfrei sein sollen. Selbst nachts habe die Tür zu ihrem Zimmer offen bleiben müssen, damit sie auf Rufen der zu betreuenden Person dieser – etwa zum Gang auf die Toilette – Hilfe habe leisten können. Dabei ist ein Einsatz rund um die Uhr inklusive Nachtbereitschaft in Deutschland für kein Arbeitsverhältnis längerfristig erlaubt. Vertraglich angestellt war sie jedoch nur für 30 Stunden bei einer Zahlung von 950 Euro netto/Woche.

    Dagegen hat sie bis vor das Bundesarbeitsgericht geklagt – und Recht bekommen. Das Gericht entschied in einem Grundsatzurteil, dass die nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandten ausländischen Betreuungskräfte Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für geleistete Arbeitsstunden haben. Dazu gehört auch der Bereitschaftsdienst. Ein solcher kann darin bestehen, dass die Betreuungskraft im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen muss und grundsätzlich verpflichtet ist, zu allen Tag- und Nachtstunden bei Bedarf Arbeit zu leisten. Wieviel Geld Dobrina D. nun ausgezahlt bekommt, muss nun schlussendlich vom Landesarbeitsgericht geklärt werden.

    Systematischer Rechtsbruch

    Justyna Oblacewicz von der DGB-Beratungseinrichtung „Faire Mobilität“ erklärte dazu: „Faktisch ist es aber so, dass es kein einziges Modell auf dem Markt gibt, was eben legal ist und in Vereinbarung mit geltenden Gesetzen so durchgeführt werden kann. Sprich, da wird einfach systematisch und bewusst das deutsche Arbeitsrecht umgangen.“

    Das Urteil könnte weitreichende Folgen haben: “Hätten wir die ausländischen Pflegekräfte nicht, wäre die häusliche Pflege schon zusammengebrochen”, berichtet nämlich Eugen Brysch vom Vorstand bei der “Deutschen Stiftung Patientenschutz”.

    Ob das Urteil jedoch tatsächlich nun zu diesem “Zusammenbruch” führt, bleibt abzuwarten. Zum einen wird zu beobachten sein, wie nun deutsche und ausländische Vermittlungsfirmen reagieren werden. Zu anderen hängt es letztlich von der Organisierung der Arbeiter:innen ab. Jede der geschätzten 300.000 bis 600.000 Pflegekräfte muss sich derzeit individuell darum kümmern, ihr Recht einzuklagen. Viele befürchten, dann nie wieder vermittelt zu werden. Damit dieses Gegeneinander-Ausspielen nicht möglich ist, würde es eine massenhafte Organisierung und vor allem eine Informationskampagne unter den Arbeiterinnen benötigen, damit gemeinsam vorgegangen werden kann.

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