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Freitag, März 29, 2024
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    Verfassungsgericht verschärft Streikrecht – ein Kommentar und Überblick – Thomas Stark

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    Das Bundesverfassungsgericht hat am vergangenen Dienstag das seit zwei Jahren bestehende „Tarifeinheitsgesetz“ der CDU/CSU-SPD-Regierung für „weitgehend mit dem Grundgesetz“ vereinbar erklärt.

    Mit dem Gerichtsurteil gilt: Gibt es in einem Betrieb mehrere konkurrierende Tarifverträge, gilt nur der Vertrag der mitgliederstärksten Gewerkschaft. Was ein „Betrieb“ im konkreten Fall ist, definiert die Unternehmerseite – die zahlreiche Möglichkeiten hat, die Betriebe z.B. durch Ausgliederungen so umzustrukturieren, dass es ihren wirtschaftlichen Interessen entspricht. Die Regelung geht klar zu Lasten kleinerer Gewerkschaften wie “GDL” (Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer), der Vereinigung “Cockpit” und anderen, die in den letzten Jahren durch eigene Arbeitskämpfe hervorgetreten sind. Ihr Streikrecht ist faktisch ausgehebelt, wenn der Tarifvertrag, für den sie streiken könnten, keine Geltung mehr hat.

    Anpassungen des Gesetzes zum Schutze dieser kleineren Gewerkschaften jedoch verlangte das Gericht im Hinblick auf tarifliche Regelungen, z.B. zur Alterssicherung oder zur Arbeitsplatzgarantie. Demnach dürfe es nicht passieren, dass erworbene Rechte verloren gehen, weil sie im Mehrheitstarifvertrag nicht vorkommen.

    Im folgenden ein kurzer Überblick über den Hintergrund des Gesetzes, das Streikrecht in Deutschland und Überlegungen für nftige Arbeitskämpfe.

    Was ist der Hintergrund des „Tarifeinheitsgesetzes“?

    In den vergangenen Jahren gab es eine Reihe von durchaus erfolgreichen Tarifkämpfen einzelner Berufsgruppen mit eigenen Gewerkschaften wie z.B. der Lokführer, Piloten oder Ärzte. Ein wichtiger Auslöser: Das Bundesarbeitsgericht hatte im Jahr 2010 die bis dahin geltende Rechtsprechung „ein Betrieb – ein Tarif“ gekippt. Dies bot die Möglichkeit für kleinere Gewerkschaften, sich durch eigene Streiks neben den Organisationen des “DGB” (Deutscher Gewerkschaftsbund) stärker zu etablieren. Letztere waren – insbesondere seit der Wirtschaftskrise ab 2007 – durch eine Politik der „Lohnzurückhaltung“ (das heißt der engen Zusammenarbeit mit den Unternehmen und der Unterlassung von Arbeitskämpfen) stark in die Kritik geraten. Die genannten Branchen-Streiks waren stets von heftigen Medienkampagnen, z.B. der Bild-Zeitung, gegen die beteiligten Beschäftigten begleitet. Der Tenor: Es könne nicht sein, dass einzelne Berufsgruppen aufgrund ihrer Machtposition z.B. als Lokführer ein ganzes Land lahmlegten.

    Wie ist das Streikrecht in Deutschland geregelt?

    Ein gesetzliches Streikrecht gibt es in Deutschland nicht. Es gibt allerdings den Artikel 9 des Grundgesetzes, der „das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, (…) für jedermann und für alle Berufe gewährleistet“. Ansonsten ist das Streikrecht sogenanntes “Richter-Recht”. Das heißt, es setzt sich aus den Gerichtsurteilen zusammen, die im Zusammenhang mit Arbeitskämpfen getroffen worden sind.

    Ein Streik ist demnach nur dann rechtlich zulässig, wenn er von einer Gewerkschaft im Rahmen laufender Tarifverhandlungen geführt wird. Gestreikt werden darf also nur für „tariffähige“ Anliegen wie Löhne, Alterssicherung usw., nicht aber etwa gegen eine Betriebsschließung, aus Solidarität mit anderen Streikenden oder für ein politisches Anliegen. Während der Laufzeit eines Tarifvertrags gilt die „Friedenspflicht“. Darüber hinaus müssen Streiks „verhältnismäßig“ sein und dürfen in Arbeitskämpfen nur als letztes Mittel eingesetzt werden.

    Das Tarifeinheitsgesetz macht zwar keine Aussage über Streiks, betrifft aber, wie oben dargestellt, deren Wirksamkeit und ist daher als Verschärfung des Streikrechts zu werten. Generell ist festzustellen, dass das im europäischen Vergleich ohnehin schon sehr verstümmelte Streikrecht in Deutschland also mit den Gerichtsurteilen steht und fällt und damit bei Bedarf zugunsten der Unternehmerseite sehr leicht weiter eingeschränkt werden kann.

    Was ist ein „wilder Streik“?

    Unter „wilden Streiks“ versteht man alle Arbeitsniederlegungen, die sich nicht an die oben beschriebene, enge Eingrenzung halten, die von den Gerichten zugelassen wird. Freilich gibt es auch rechtliche “Lücken”: Bei „Bosch-Siemens-Hausgeräte“ in Berlin fand z.B. im Jahr 2006 eine zweiwöchige „außerordentliche Betriebsversammlung“ statt, während der die Produktion einfach nicht weiter lief. (Link)

    Wie viele Streiks finden in Deutschland statt?

    Laut dem unternehmernahen “Institut der deutschen Wirtschaft” (IW) in Köln seien zwischen 2006 und 2015 wegen Streiks im Schnitt sieben Arbeitstage pro 1000 Beschäftigten ausgefallen. (Link). Der Wert sei demnach im Vergleich zu früheren Zeiträumen gestiegen, wozu die Streiks im öffentlichen Dienst und bei den ErzieherInnen, aber eben auch bei den Lokführern und Flugbegleitern beigetragen hätten. Dennoch sei er im europäischen Vergleich sehr niedrig: In Spanien habe es pro 1000 Beschäftigten 62 ausgefallene Arbeitstage gegeben, in Frankreich 117 und in Dänemark sogar 120.

    Welche Möglichkeiten haben Beschäftigte, zu reagieren?

    Es ist durchaus richtig, gerade angesichts der erneuten Verschärfung des Streikrechts durch das Tarifeinheitsgesetz zu fordern, dass sich der Staat aus Tarifkämpfen heraushalten solle. Ebenso ist die Forderung nach einem allseitigen gesetzlichen Streikrecht richtig.

    Betont werden muss hier aber, dass diese Forderungen nur im Zusammenhang mit realen Kämpfen um deren Umsetzung auch eine Wirkung entfalten. Es gilt der Satz: „Wer die Macht hat, hat das Recht.“ Setzen Beschäftigte in einem Arbeitskampf ihre Interessen entschlossen durch, indem sie durch Streik ökonomischen Druck aufbauen, schützen sie sich damit gleichzeitig auch vor einer Illegalisierung ihres Arbeitskampfes.

    Dass einheitliche, berufsübergreifende Gewerkschaften dabei eine größere Macht entfalten können als eine Vielzahl kleinerer Organisationen liegt in der Logik der Sache. Die Auseinandersetzung in Betrieben und Gewerkschaften um eine entschlossene Ausrichtung im wirtschaftlichen Kampf mit den Kapitalisten auf der einen Seite und das Ringen um eine Aktionseinheit der Beschäftigten verschiedener Gewerkschaften auf der anderen Seite gehören also zusammen.

    Auch muss man schließlich berücksichtigen, dass das jeweils bestehende Streikrecht in jedem Land lediglich den Standard abbildet, der zuvor durch die Beschäftigten erkämpft wurde. Das macht sich auch an den jeweils üblichen Aktionsformen bemerkbar: Während ArbeiterInnen in Frankreich während ihrer Arbeitskämpfe z.B immer häufiger die Chefs in ihren Büros gefangen nehmen („Bossnapping“), geht es bei Warnstreiks in Deutschland im europäischen Vergleich noch sehr gesittet zu.

    Doch auch hier gibt es Beispiele dafür, wie Recht durch Macht erzwungen wurde: Laut Ergebnis des letzten Schlichtungsverfahrens zwischen Deutscher Bahn und GDL wird das Tarifeinheitsgesetz bei den Lokführern nicht angewendet werden. Eine kämpfende Belegschaft hat also durchgesetzt, dass ein bestimmtes Gesetz für sie nicht gilt.

    Schlussendlich: Man kann durchaus überlegen, was alles durchsetzbar wäre, wenn Beschäftigte wirklich entschlossen und zusammen handeln.

    • Perspektive-Autor seit 2017. Schreibt vorwiegend über ökonomische und geopolitische Fragen. Lebt und arbeitet in Köln.

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