Gericht fordert, dass Polizisten im Einsatz identifizierbar sein müssen und kritisiert damit auch die deutschen Gesetze.
Der “Europäische Gerichtshof für Menschenrechte” (EGMR) hat in einem aktuellen Urteil erneut bekräftigt, dass Polizisten im Einsatz eindeutig identifizierbar sein müssen. Dies gelte insbesondere, wenn sie „unmittelbaren Zwang“, also Gewalt zur Durchsetzung einer Maßnahme einsetzen.
“Dort, wo die nationalen Behörden vermummte Polizeibeamte einsetzen (…), sollten diese ein eindeutiges, sichtbares Unterscheidungsmerkmal tragen, zum Beispiel eine Nummer.”, so das Gericht in seinem aktuellen Urteil zu einem Polizeiübergriff im Dezember 2007 bei einem Fußballspiel in München.
Das Gericht entschied zwar, dass die Gewaltanwendung der Polizei gerechtfertigt gewesen sei. Die Art und Weise, wie die deutschen Behörden den Fall untersucht hatten, verurteilte es jedoch.
Insbesondere die fehlende Möglichkeit der Identifikation einzelner Beamter wird vom Gerichtshof bemängelt. So heißt es im Urteil: “Die daraus folgende Unfähigkeit von Augenzeugen und Opfern, Polizisten zu identifizieren (…), kann für eine bestimmte Gruppe von Polizisten praktisch zur Straffreiheit führen (…).”
Immer wieder hat der EGMR die Unterzeichnerstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention wegen fehlender Kennzeichnung von Polizeieinheiten verurteilt. So unter anderem 2011 Bulgarien, 2012, 2013 und 2014 die Türkei. Geändert haben diese Urteile jedoch bisher nichts. Deutschland wird zusätzlich dafür kritisiert, dass es keine unabhängige Untersuchungskommission für Polizeiübergriffe gibt, sondern hier grundsätzlich Polizisten gegen Kollegen ermitteln und es so regelmäßig zu Interessenskonflikten komme.
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