Bundespolizei unterliegt vor Verwaltungsgerichtshof Mannheim.
Kontrollen aufgrund vom Aussehen? Das wollte sich ein afghanischer Geschäftsmann nicht bieten lassen. Er war im ICE zwischen Offenburg und Baden-Baden von der Bundespolizei kontrolliert worden – als Einziger im Abteil. Diese beruft sich dabei auf die Möglichkeit verdachtsunabhängiger Kontrollen (“Schleierfahndung”) im Nahbereich von Grenzen.
Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim nun als rechtswidrig bezeichnet. Damit stützt er ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart aus dem Jahr 2015 – die Bundespolizei hatte dagegen Berufung eingelegt.
Kläger: Unvereinbar mit dem “Schengen-Abkommen” und diskriminierend
Neben dem Afghanen hatte auch noch ein Freiburger Student geklagt. Die Argumentation: Die einschlägige Vorschrift des § 23 I Nr. 3 BPolG sei nicht vereinbar mit dem Abkommen von Schengen, mit dem Grenzkontrollen innerhalb der EU abgeschafft worden sind.
Des Weiteren sei ihre Durchführung zudem nur in internen Bestimmungen geregelt und für die Betroffenen weder nachvollziehbar noch zu überprüfen.
Zuletzt bemängelte der Anwalt des afghanisch-stämmigen Geschäftsmannes, Sven Adam, dass sein Mandant nur vermeintlich verdachtsunabhängig “wegen seiner Hautfarbe“ kontrolliert worden sei.
Gericht: Neue Bestimmung notwendig
Das Gericht gab den beiden Klägern Recht: die Befugnis zur Schleierfahndung habe gegen den Schengener Grenzkodex verstoßen. Neue Bestimmungen seien erforderlich. Die Kontrollen im 30-Kilometer-Grenzraum müssten beschränkt und ihre Bedingungen konkretisiert werden.
Rechtsanwalt Sven Adam zeigte sich erleichtert: „Dieses Verfahren ist ein weiterer bedeutender Schritt, um diskriminierenden Kontrollen die rechtlichen Grundlagen zu entziehen. Sollte die Bundespolizei für die Zukunft nun mit neuen und vor allem öffentlichen Verwaltungsvorschriften nachbessern, werden wir auch diese einer verwaltungsgerichtlichen Klärung zuführen, um letzten Endes die Praxis des ‚racial profiling‘ insgesamt durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen zu können.“
Das Gericht hat eine Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann die Bundespolizei noch Beschwerde einlegen.
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