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Samstag, April 20, 2024
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    Drei Jahre nach G20 – Erster Rondenbarg-Prozess beginnt

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    Mehr als drei Jahre nach dem G20-Gipfel 2017 in Hamburg beginnen im Dezember die ersten Verhandlungen im sogenannten “Rondenbarg-Komplex”. Den fünf jüngsten der insgesamt über 80 Angeklagten soll in einem Pilotverfahren der Prozess gemacht werden.

    2017 demonstrierten Zehntausende in Hamburg gegen das Treffen verschiedener Politiker:innen und Lobbyist:innen im Rahmen des G20-Gipfels. Dabei kamen rund 31.100 Polizist:innen zum Einsatz. Bei Auseinandersetzungen mit der Polizei und deren Übergriffe wurden hunderte Personen verletzt. In diesem Jahr, rund drei Jahre nach den Protesten, soll es zu den ersten Verhandlungen im sogenannten “Rondenbarg-Komplex” kommen.

    Der Rondenbarg-Komplex bezeichnet ein Ereignis am Morgen des 7. Juli 2017: etwa 200 Demonstrant:innen befanden sich auf dem Weg zu einer Blockade-Aktion im Rahmen der Proteste gegen den G20-Gipfel, als sie in der Straße namens Rondenbarg in Hamburg-Bahrenfeld von einer BFE-Einheit (Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit) abgefangen wurden. Es kam zu einer Auseinandersetzung zwischen den Demonstrant:innen und der Polizei. Die Polizei verletzte während der Festnahmen zahlreiche Aktivist:innen, mindestens 11 von ihnen schwer. Dabei sollen wenige Beteiligte mit Steinen oder ähnlichem auf die Beamt:innen geworfen haben, allerdings sind keine Polizist:innen dabei verletzt worden, es ist auch kein Sachschaden entstanden.

    Anfang Dezember soll nun der erste Gerichtsprozess im Rahmen des Rondenbarg-Komplexes beginnen. Dieser richtet sich nicht gegen die Einsatzkräfte der Polizei, sondern ist Teil eines “Pilotverfahrens” gegen die Teilnehmer:innen der Protestaktion. Insgesamt sollen mehr als 80 Menschen im Zusammenhang mit den Vorfällen in der Straße Rondenbarg angeklagt werden. Im Pilotverfahren sollen exemplarisch die Beweisführung und Konstruktion der Vorwürfe durchexerziert werden. Sie können nach dem Willen der Staatsanwaltschaft auch in möglichen späteren Verfahren gegen Personen, die im selben Fall angeklagt sind, weiterverwendet und angewandt werden.

    In ausgerechnet diesem ersten Pilotverfahren, das im Zweifelsfall über die Verurteilung von 80 Personen entscheidet, werden nun die fünf jüngsten Teilnehmer:innen der Protestaktion angeklagt. Da diese Angeklagten noch minderjährig sind bzw. zum Tatzeitpunkt waren, ist es möglich, die Öffentlichkeit aus dem Verfahren auszuschließen. Hierdurch wird nicht nur die Teilnahme solidarischer Unterstützer:innen und kritischer Presse am Verfahren unterbunden. Außerdem bedeutet der anstehende Prozess einen massiven Eingriff in die Lebensgestaltung und Perspektiven der jungen Aktivist:innen: Zum einen entsteht eine außerordentliche psychische Belastung durch die Langwierigkeit des Prozesses und der Ermittlungen. Zum anderen müssen die Angeklagten, die in unterschiedlichen Städten Deutschlands leben, ab Ende 2020 zu dutzenden Verhandlungstagen mindestens ein Mal wöchentlich nach Hamburg fahren. Dies bedeutet eine enorme finanzielle Belastung und zusätzlich macht es eine Erhaltung eines geregelten Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unmöglich. Den Prozessauftakt plant das Gericht für den 3.Dezember 2020.

    „Von Anfang an war es skandalös, wie die Hamburger Polizei nach ihrem blutigen Angriff gegen die Demonstration im Rondenbarg die Vorgänge uminterpretiert hat“, äußerte sich Anja Sommerfeld vom Bundesvorstand der Roten Hilfe e.V. zu den Vorfällen. „Die Aktivist*innen, von denen etliche nach dem brutalen Einsatz im Krankenhaus behandelt werden mussten, sehen sich seither massiver staatlicher Repression ausgesetzt. Dass nun den Jüngsten die berufliche Perspektive zunichte gemacht werden soll, indem sie ab Dezember aus dem gesamten Bundesgebiet regelmäßig zu den ohnehin belastenden Prozessterminen nach Hamburg fahren müssen, obwohl ihnen keinerlei konkrete Straftaten vorgeworfen werden, ist schlichtweg nicht hinnehmbar. Die Rote Hilfe e.V. fordert die umgehende Einstellung dieser offensichtlich politisch motivierten Verfahren und steht solidarisch an der Seite der Betroffenen.“

    Die Anmerkung, dass den Aktivist:innen keine konkreten Straftaten vorgeworfen werden könnten, bezieht sich auf die Tatsache, dass es das staatsanwaltliche Konstrukt nicht vorsieht, im Verfahren individuelle strafbare Handlungen nachzuweisen. Sondern den Beschuldigten wird – generalisiert – eine sogenannte Mittäterschaft vorgeworfen. Bei diesem Vorwurf kann bereits die Anwesenheit der Aktivist:innen vor Ort ausreichen, um ein gemeinsames Tathandeln zu unterstellen, was für eine Verurteilung ausreichen würde. Den jetzigen Angeklagten im Rondenbarg-Komplex wird also keine eigene Straftat zugeordnet.

    Diese Rechtsauffassung stellt nicht nur eine Gefahr für die Angeklagten dar, sondern auch für jegliche Demonstrierenden oder die, die es in Erwägung ziehen. Sollte sie sich im Prozess durchsetzen, dann ist in Zukunft jede Teilnahme an einer Demonstration oder Kundgebung mit einem enormen Kriminalisierungsrisiko verbunden. Denn das bedeutet, dass im Zweifelsfall alle auf einer Demonstration für die Straftat einer einzelnen Person mit verurteilt werden können. Selbst dann, wenn die Angeklagten sich untereinander gar nicht kannten.

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