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Mittwoch, April 24, 2024
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    Nach einem Jahr Distanzunterricht – Jobcenter erkennt, dass Hartz IV nicht für Laptops reicht

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    Vor rund einem Jahr mussten sich tausende Familien und Schüler:innen die Frage stellen, wie sie die mobilen Computer finanzieren, die sie für den Distanzunterricht benötigen. Zahlreiche Urteile und Studien bestätigen, dass ein solches Endgerät nötig ist, um das Kinderrecht auf Bildung umzusetzen. Nun erklären die Jobcenter einen finanziellen Mehrbedarf.

    Schon vor der Pandemie, 2019, verklagte ein Kölner Schüler das Jobcenter. Er lebte mit seiner Mutter von Hartz IV. Dieses knappe Budget erlaubte nicht, einen Laptop anzuschaffen. Für die Schulaufgaben wurde das Gerät dringend benötigt, aber das Jobcenter verweigerte die Zahlung. Also klagte der Schüler. Im September 2020 gab das Kölner Sozialgericht ihm Recht: Der Staat habe die Aufgabe, Schüler:innen den Zugang zu digitaler Bildung zu ermöglichen. Die Richterin beschrieb den Besitz eines Endgeräts als “grundsicherungsrechtlich relevante[n] Bedarf”.

    Und dennoch war bis zu dieser Woche die Anschaffung von Geräten, die die Teilnahme ermöglichen, weder durch den Hartz IV-Regelsatz noch durch das Paket “Bildung und Teilhabe” abgedeckt. Rund 1,9 Millionen Kinder und Jugendliche unter 18 leben in Deutschland von Hartz IV, jedes fünfte Kind wächst in Armut auf. Für mindestens diese 2,8 Millionen Kinder und Jugendliche war die Teilnahme an digitalen Bildungsangeboten also keine Selbstverständlichkeit.

    350 Euro für Drucker und Tablet

    Mit Beginn des Februars gilt nun eine neue Weisung des Jobcenters. Nach wie vor seien digitale Endgeräte aus dem Regelbedarf anzuschaffen – aktuell haben aber alle Schüler:innen (darunter fallen auch Berufsschüler:innen) unter 25 das Recht, einen Mehrbedarf anzumelden. Sie können für ein Budget von 350 Euro Tablets, PCs (auch Laptops und Notebooks) oder Drucker anschaffen. Bei Druckern sollen im Budget auch erste Druckerpatronen enthalten sein. Wenn mehrere Schüler:innen in einem Haushalt leben, können die Kosten anteilig aufgeteilt werden.

    Das gilt jedoch nicht, wenn Schulen durch Leihgabe die Teilnahme am Distanzunterricht ermöglichen. Um den Mehrbedarf also dennoch wahrnehmen zu können, müssen Schüler:innen eine Bescheinigung der Schule vorlegen, dass sie nicht über Ausleihmöglichkeiten verfügen.

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