Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags haben Stellung bezogen: Es sei möglich und folgerichtig, wenn Geimpfte ohne dritte Auffrischungsimpfung im Quarantäne-Fall auf ihre Lohnfortzahlung verzichteten.
Wer sich mit Covid infiziert und Symptome hat, kann sich für die Dauer der Erkrankung krankschreiben lassen. Für den Fall, dass die Infektion ohne Symptome verläuft, sind die Unternehmen zu Lohnfortzahlung verpflichtet – mit erheblichen Ausnahmen.
Wenn mobiles Arbeiten möglich ist, sind Personen in Quarantäne verpflichtet, zu arbeiten. Das gilt auch dann, wenn sie beispielsweise im Rahmen einer Dienstreise in Quarantäne müssen. Für diesen Zeitraum sind Unternehmen selbstverständlich zur Lohnzahlung verpflichtet.
Wenn ein:e Beschäftige:r jedoch nicht im Home-Office arbeiten kann, weil die Arbeit eine örtliche Anwesenheit erfordert, hängt die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung vom Impfstatus ab. Denn Ungeimpfte sind von der Lohnfortzahlung ausgeschlossen.
Keine Lohnfortzahlungen in Quarantäne – weit mehr als „Impfflicht durch die Hintertür“
Nun haben die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags Stellung bezogen: Die Covid-Auffrischungsimpfung nach mindestens drei Monaten ist eine allgemeine Empfehlung der STIKO für alle Personen über 18 Jahre. Für „Geboosterte“ entfällt die Quarantänepflicht als Kontaktperson. Die Autor:innen schlussfolgern: Wenn ein Arbeitsausfall durch eine Auffrischungsimpfung hätte verhindert werden können, droht ein „Ausschluss des Entschädigungsanspruchs für den Verdienstausfall“.