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Freitag, April 19, 2024
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    Quarantäne nach „vermeidbarer Reise“ in Risikogebiet – Spahn will Lohnfortzahlung verbieten

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    Arbeiter:innen, die in ein ausgewiesenes Risikogebiet außerhalb Deutschlands reisen und danach in Quarantäne müssen, sollen ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung verlieren. So will es zumindest Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU). Er kommt damit einer Forderung von Kapitalverbänden nach.

    Seit August machen Kapitalverbände Druck: sie wollen denjenigen Arbeiter:innen keinen Lohn zahlen, die aufgrund von Reisen in Risikogebiete in Quarantäne müssen.

    Dem kommt Gesundheitsminister Spahn nun nach, wie aus einem Referentenentwurf für das „Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ hervorgeht.

    Bisher regelt Paragraf 56 des Infektionsschutzgesetzes, dass Beschäftigte, die sich in Quarantäne begeben müssen, eine Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten – und zwar in den ersten sechs Wochen in Höhe des entgangenen Nettoentgelts.

    Der Unternehmer muss in Vorleistung gehen und das Geld auszahlen, kann bei der zuständigen Behörde aber anschließend einen Antrag auf Erstattung stellen.

    Kein Lohn bei “vermeidbarer Reise”

    Wie das Handelsblatt berichtet, wird Paragraf 56 nun um eine Passage ergänzt, der zufolge keine Entschädigung erhält, wer „durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, das durch das Robert Koch-Institut auf seiner Internetseite als gefährdetes Gebiet veröffentlicht wurde“, eine Quarantäne oder ein Verbot der Berufsausübung hätte vermeiden können. Dies gilt nur für Auslandsreisen und nicht für innerdeutsche Gebiete.

    Das Robert Koch-Institut (RKI) stuft derzeit fast 150 Staaten oder zumindest einzelne Regionen in diesen Ländern als Risikogebiet ein. Ab dem heutigen Samstag kommen unter anderem Frankreich, die Niederlande und Teile Polens hinzu.

    Im Klartext: Wer in solch ein Land oder Gebiet reist, muss anschließend in staatlich verordnete Quarantäne – und erhält keinen Lohn.

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    Strenge Auslegung

    Wann aber ist eine Reise in ein Risikogebiet vermeidbar? Laut der geplanten Neufassung des Gesetzes dann, wenn sie mindestens 48 Stunden nach der Bekanntgabe eines Risikogebiets angetreten wurde und keine „zwingenden und unaufschiebbaren Gründe“ für die Reise vorlagen.

    Laut Gesetzesbegründung sollen die Ausnahmen sehr streng gehandhabt werden. Demnach würden nur „besondere und außergewöhnliche Umstände“ wie die Geburt eines eigenen Kindes oder der Tod eines nahen Angehörigen eine Reise rechtfertigen.

    Private Feierlichkeiten, verschiebbare Dienstreisen oder Urlaubsreisen fallen sowieso nicht darunter. Wer also zu pflegende Familienangehörige, Kinder oder ein:e Partner:in im Ausland hat, kann diese in Zukunft nur mit hohen finanziellen Einbußen besuchen.

    Kapitalverbände zufrieden

    Der Arbeitgeberverband „Gesamtmetall“, der unter anderem die großen Automobilkonzerne vertritt, zeigte sich zufrieden: „Besser spät als nie“, sagte Hauptgeschäftsführer Oliver Zander dem Handelsblatt.

    Gerne hätte die Kapital-Seite auch rückwirkend weniger Lohn gezahlt. So bedauerte Zander, dass die Regelung erst nach der Verkündung, voraussichtlich Ende November, in Kraft treten soll – und damit erst nach den Herbstferien: „Wir halten ein rückwirkendes Inkrafttreten, zum Beispiel ab Oktober 2020, für rechtlich machbar“, sagte Zander.

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