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Mittwoch, Mai 8, 2024
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    Gerichtliche Entscheidung: Freiheitsstrafe für Facebook-Likes?!

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    Nachdem im Januar bei einer Verkehrskontrolle zwei Polizist:innen erschossen worden waren, tauchten im Internet Posts auf, die sich offensiv gegen die getöteten Polizist:innen richteten. Nun hat ein Landgericht entschieden, dass bereits allein das Liken eines solchen Posts strafbar ist.

    Im Juni hatte das Amtsgericht Meiningen, eines von vier Landgerichten im Freistaat Thüringen, die Durchsuchung von Wohnung und Auto eines Facebook-Nutzers angeordnet. Der Grund: Dem Nutzer wurde im Zusammenhang mit dem Mord an zwei Polizist:innen im Januar das Verbreiten von Hass vorgeworfen, bei der Durchsuchung sollten Laptop, Smartphone und andere Geräte als Beweismaterialien gesichert werden.

    Begründet wurde dieses Vorgehen mit dem Vorwurf, der Nutzer habe sich des Verunglimpfens Verstorbener und der Billigung von Straftaten verdächtig gemacht. Der vermeintliche Beweis: Ein Daumen-Hoch-Emoji des Beschuldigten unter einem nicht von ihm stammenden Post auf Facebook, in dem Bilder der Trauerfeier für die Polizist:innen mit den Worten „Keine einzige Sekunde schweigen für diese Kreaturen.“ betitelt worden waren. Dieser Post stammte von dem Facebook-Nutzer Arminius Hetzer Hermann, der politisch klar dem Faschismus zuzuordnen ist.

    Weil der Nutzer sich gegen die Durchsuchungen Widerspruch einlegte, beschäftigte sich in nächster Instanz das Landgericht Meiningen mit dem Fall und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Maßnahme. In dem vor wenigen Tagen online veröffentlichten Beschlusses heißt es dazu, dass der vergebene Like den Mord “in einer Weise öffentlich gebilligt“ habe, „die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören“.

    Gleichzeitig unterstrich das Gericht auch die Strafbarkeit eines derartigen Likes und betonte, dass eine angemessene Strafe für die Straftatbestände der Billigung von Straftaten und der Verunglimpfung Verstorbener bei bis zu drei bzw. bis zu zwei Jahren liege. Das Gericht ließ es sich nicht nehmen, zu fordern, dass bei entsprechenden Urteilen „die Umstände zu berücksichtigen sei(e)n, dass die Verbreitung via Facebook und damit im Internet über einen potentiell ganz erheblich großen, ja unbeschränkten Personenkreis erfolgte“ – somit also eher hart als mild bestraft werden müsse.

    Sollte das Urteil des Meininger Landgerichts bestehen bleiben, hätte es gravierende Folgen und würde eine weitere Ausweitung des staatlichen Repressionsapparates und die Verkleinerung des legalen Spielraums der Meinungsfreiheit bedeuten. Es ist dabei als sicher zu erachten, dass eine solche rechtliche Regelung auch und vor allem gegen fortschrittliche politische Kräfte angewendet werden würde, nicht etwa nur gegen Faschist:innen wie in diesem Fall.

    Tatsächlich stellt eine derartige Instrumentalisierung von Facebook-Likes und anderen Klicks in Sozialen Netzwerken für die Zwecke des staatlichen Repressionsapparats aber keine Neuheit dar. So liegen Perspektive Online beispielsweise Dokumente vor, aus denen hervorgeht, wie zum Zwecke der Abschiebung nicht selten einzelne Likes oder Shares der Asylsuchenden als Beweis für ihre angebliche extremistischen Gesinnungen dargestellt werden.

    Bei einer vorgeblich fachkundigen Analyse durch Polizei und Verfassungsschutz entsteht sodann durch das willkürliche Interpretieren von Likes und Shares das von den Behörden gewünschte Bild einer gefährlichen Persönlichkeit. In der Realität bedeutete das in mehreren bekannten Fällen, dass einzelne Klicks in Sozialen Netzwerken von den Abschiebebehörden bereits als Gründe für Deportationen benutzt wurden.

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