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Donnerstag, April 25, 2024
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    Große Koalition mogelt Vorratsdatenspeicherung in neues Telekommunikationsgesetz

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    Gesetzesentwürfe zur Vorratsdatenspeicherung waren eigentlich von Gerichten gekippt worden. In einem neuen Entwurf des Telekommunikationsgesetzes finden sich nun alte Passagen zu dieser verdachtsunabhängigen Speicherung wieder. Erneut soll der Europäische Gerichtshof entscheiden.

    Eigentlich sollte ab dem 1. Juli 2019 die Pflicht für alle Internetprovider und Telefonabieter gelten, Verbindungsdaten deutscher BürgerInnen für mehrere Wochen zu speichern. Dieser Vorstoß wurde kurz vor dem Stichtag gekippt. Hintergrund ist ein Gerichtsurteil des Oberverwaltungsgerichts in Nordrhein-Westfalen. Dort hatte der Internetprovider SpaceNet geklagt. Er kritisierte, ein Gesetzt umsetzten zu müssen, das mit hoher Wahrscheinlichkeit im Nachhinein wieder gekippt werden würde.

    Denn 2014 hatte der „Europäische Gerichtshof“ (EuGH) die EU-Richtlinie, auf der das Gesetzt basiert, für ungültig erklärt und sein Urteil 2016 nochmal bestätigt. Die Bundesregierung hat dennoch an ihren Plänen festgehalten, obgleich die Rechtmäßigkeit fraglich war und ist.

    Vorratsdatenspeicherung wurde ausgesetzt.

    Nun, genau ein Jahr später, finden sich Passagen des für illegal erklärten Entwurf wieder im Referentenentwurf der anstehenden Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Konkret geht es um die Frage, ob Telefondienstleister etwa Anrufe und SMS inklusive Auskunft über Rufnummern, Standort und Uhrzeit speichern müssen. Diese Daten sollen für 10 Wochen gespeichert werden, Bewegungsdaten über immerhin vier Wochen.

    Erneut soll der Europäische Gerichtshof prüfen, ob die verdachtsunabhängige Datenspeicherung rechtmäßig ist. Sollte der EuGH den Vorschlag für rechtmäßig erklären, wäre er bereits in einem Gesetz verankert. Es stünde der Bundesregierung nichts mehr im Weg, die Vorratsdatenspeicherung umzusetzen.

    Allerdings hatte der EuGH ja bereits zuvor erklärt, dass die Vorratsdatenspeicherung gegen europäisches Recht verstößt. Zumindest ein Anfangsverdacht müsse bestehen, um Daten in diesem Umfang speichern zu können.

    Das österreichische Modell des “Quick Freeze” ist eine EuGH-konforme Lösung zur Vorratsdatenspeicherung. Daten werden dann gespeichert, wenn ein Anfangsverdacht besteht. Ein Gericht urteilt darüber, ob die Daten auch verwendet werden dürfen. Der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Ulrich Kelber, lobt in einer Stellungnahme diese Methode.

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