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Donnerstag, November 14, 2024
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    219a StGB-Urteil gegen Ärztin ist rechtskräftig

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    Die Ärztin Kristina Hänel wurde 2017 im Rahmen des Paragrafen 219a verurteilt, ihr wird vorgeworfen, Werbung für Schwangerschaftsabbrüche gemacht zu haben. Hänel hat gegen das Urteil Revision eingelegt, doch das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigt das Urteil nun und erklärt es somit für rechtskräftig.

    Die Verurteilung der Gießener Ärztin Kristina Hänel wegen angeblicher Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft wurde durch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt bestätigt und somit ihre Revision verworfen. Das OLG begründet seine Entscheidung damit, dass die Homepage der Medizinerin nicht nur darüber informiere, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführe, sondern auch ausführliche Informationen darüber enthalte, „wie“ diese durchgeführt werden. Das führe dazu, dass sich Hänel nicht mehr auf die im Strafgesetzbuch geregelte Ausnahme berufen könne, hieß es in einer Veröffentlichung am Dienstag.

    Hänel hat nun in einer Erklärung eine Verfassungsbeschwerde angekündigt. Die Entscheidung des OLG selbst ist gerichtlich nicht mehr anfechtbar. „In anderen Ländern wie Irland, Argentinien, Südkorea werden die Gesetze liberalisiert, nirgends sonst gibt es einen Strafrechtsparagraphen, der sachliche Informationen verbietet“, äußerte sich Hänel über den Abtreibungsparagrafen 219a StGB. Ihr scheine es durch die offensichtlichen Probleme, die die Pandemie mit sich bringe, „zunehmend absurder, an diesem unsäglichen Relikt festzuhalten“.

    Grundlage der gerichtlichen Auseinandersetzung ist ein Urteil, dass bereits im November 2017 gegen die Gießener Ärztin gefällt wurde. Damals wurde sie wegen der angeblichen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro verurteilt. Bereits zu diesem Zeitpunkt focht Hänel das Urteil an, das Landgericht Gießen verwarf diesen Einwand etwa ein Jahr später. Die dagegen eingelegte Revision führte zur Aufhebung und Rückverweisung an das Gericht, mit Beachtung der gerade veränderten Gesetzeslage. Neu war ein Absatz, wonach Ärzte oder Kliniken öffentlich informieren dürfen, dass sie Abtreibungen vornehmen. Das Landgericht änderte daraufhin das Urteil ab, aber verurteilte die Ärztin dennoch erneut zu einer Geldstrafe, diesmal über 2.500 Euro. Dieses Urteil wurde nun vom OLG bestätigt.

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