Die Polizei kann sogenannte „stille SMS“ verschicken, um in einem Ermittlungsverfahren Handys – und damit in der Regel auch Personen – zu orten. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs dämmte die Nutzung dieser Überwachungsmethode zwar kurz ein, im Jahr 2020 verschickte die Bundespolizei jedoch wieder mehr als 100.000 solcher SMS.
Sogenannte „stille SMS“ sind eine Überwachungstechnik, mit der Handys grob lokalisiert werden können. Mit ihrer Hilfe können verschiedene Behörden SMS an Mobilgeräte verschicken, die zwar ankommen, aber für Nutzer:innen nicht sichtbar sind. Das Gerät verbindet sich trotzdem mit der nächsten Funkzelle – dadurch können Behörden durch mehrere „stille SMS“ beispielsweise Bewegungsprofile erstellen.
Allein die Bundespolizei nutzte im Jahr 2020 die „stillen SMS“ 101.117 Mal in 50 Ermittlungsverfahren. 2019 versandte sie noch halb so viele dieser SMS – ein zwischenzeitlicher Rückgang, der vermutlich auf ein Bundesgerichtshof-Urteil zurückgeht. Das legte im Februar 2018 fest, dass die Bundespolizei diese verdeckte Überwachungsmethode nur auf richterlichen Beschluss hin einsetzen dürfe. Ob Überwachte im Nachhinein über diese Form der Überwachung informiert werden, kann die jeweilige Behörde selbst entscheiden.
Die Bundespolizei ist nicht die einzige Behörde, die „stille SMS“ einsetzen kann. Das Bundeskriminalamt verschickte 44.444 solcher Nachrichten im Jahr 2020, rund 3.000 mehr als im Vorjahr.
Beim Verfassungsschutz und Zollamt Verschlusssache
Andere Behörden, die diese Überwachungstechnik nutzen, machen seit kurzem nicht mehr transparent, wie oft sie zum Einsatz kommt. Bundesnachrichtendienst, Verfassungsschutz und Zoll behandeln die Statistiken zu den „stillen SMS“ neuerdings als „Verschlusssache“. Der Verfassungsschutz verzeichnete – bevor die Angabe zur einer „Verschlussache“ erklärt wurde – bis zu 180.000 Nutzungen pro Jahr.
Außerdem werden für das Jahr 2020 erstmals auch die Zahlen für Funkzellenabfragen durch die Zollfahndung nicht veröffentlicht. Bei diesem Verfahren fragt eine Behörde alle zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer bestimmte Funkzelle eingeloggten Handys ab. 2019 fand dieses Verfahren noch in 44 Fällen Anwendung.
Die Bundespolizei machte jedoch öffentlich, dass diese Funkzellenabfrage in 77 Fällen angewandt wurde.