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Sonntag, April 28, 2024
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    EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen: Deutschland sagt Nein zu „Ja heißt Ja“

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    Deutschland und Frankreich, die größten Mitgliedsstaaten der EU, haben eine Vereinheitlichung des Vergewaltigungstatbestands durch Einführung des „Ja heißt Ja“-Prinzips in der gesamten EU verhindert. Die fadenscheinigen Begründungen machen klar, dass man offenbar wenig Interesse hat, Frauen vor Vergewaltigung zu schützen. – Ein Kommentar von Alexandra Baer.

    Das Europaparlament und die EU-Staaten haben sich auf die EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt geeinigt. Zukünftig werden das Verschicken intimer Bilder ohne Einwilligung, das Cyberstalking und -mobbing sowie Deepfakes und Zwangsheirat in allen Mitgliedsstaaten der EU unter Strafe stehen. Die Richtlinie muss noch vom Europäischen Parlament und Europäischen Rat verabschiedet werden. Unmittelbar gilt die Richtlinie nicht, die Mitgliedsstaaten müssen sie innerhalb von drei Jahren umsetzen.

    Deutschland und Frankreich blockieren das „Ja heißt Ja“-Prinzip

    Ursprünglich sollte auch der Tatbestand der Vergewaltigung in den Mitgliedsstaaten vereinheitlicht werden. In dem Entwurf der EU-Kommission aus März 2022 war das Prinzip „Ja heißt Ja“ vorgesehen, was die ausdrückliche Zustimmung aller Beteiligten verlangt hätte. Deutschland und Frankreich haben sich jedoch gegen diese Regelung ausgesprochen, sodass der Passus letztlich aus der Richtlinie gestrichen wurde. Stattdessen gilt in Deutschland nun das „Nein heißt Nein“-Prinzip weiter. Danach wird eine Handlung nur dann als Vergewaltigung angesehen, wenn die geschädigte Person ihr ausdrücklich widersprochen hat.

    Zudem gilt in 16 Mitgliedsstaaten der EU immer noch die Regelung, dass eine Handlung nur dann als Vergewaltigung strafbar ist, wenn der Täter zusätzlich Gewalt ausgeübt oder angedroht hat. Ein einfaches „Nein“ reicht somit nicht immer aus.

    Umso peinlicher ist dann, was die irische Christdemokratin Frances Fitzgerald im EU-Parlament noch am vergangenen Mittwoch sagte: „Heute machen wir den ersten Schritt, um Europa zum ersten Kontinent der Welt zu machen, der Gewalt gegen Frauen beseitigt.“

    Deutschland begründet Blockadehaltung mit fadenscheinigem Verweis auf Europarecht

    Das deutsche Bundesjustizministerium (BMJ) blockierte die Aufnahme des Vergewaltigungsstraftatbestands in die EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt mit „erheblichen Zweifeln“ am Vorliegen einer Rechtsgrundlage. Laut dem BMJ habe die EU wegen Artikel 83 Absatz 1 im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) keine Kompetenz zur Festlegung einer Richtlinie, die Vergewaltigung betreffe.

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    So einfach, wie Deutschland dies darstellt, ist es aber gar nicht. Nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags hat die EU in Fällen der „sexuellen Ausbeutung von Frauen und Kindern“ durchaus die Kompetenz zur Festlegung einer Richtlinie. Was darunter fällt, ist jedoch umstritten. Das deutsche Bundesjustizministerium beruft sich auf ein Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates, der den Begriff „Ausbeutung“ in dem Artikel eng auslegt. Seiner Auslegung nach dürfe die EU nur Regelungen zu Sexualstraftaten treffen, die im Zusammenhang mit beispielsweise Menschenhandel stünden. Straftaten wie Vergewaltigung seien grundsätzlich nicht umfasst.

    Anders sieht dies beispielsweise der Deutsche Juristinnenbund (djb): Artikel 83 Absatz 1 AEUV gehe von Kriminalitätsbereichen aus und nicht von einzelnen Straftatbeständen. Außerdem werde auf EU-Ebene nicht mehr strikt zwischen sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch getrennt. Auch der ehemalige EU-Gesetzgeber war bei der Entstehung von Artikel 83 Absatz 1 AEUV von einer weiten Begriffsauslegung ausgegangen: Im Lissabon-Vertrag wurde festgehalten, dass die sexuelle Ausbeutung von Frauen nicht mehr nur eine spezifische Form des Menschenhandels darstellt, sondern eigenständig und weiter gefasst werden solle. Damit könne auch schwerpunktmäßig sexualisierte Gewalt unter die Kategorie „sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern“ fallen. Auch in der EU-Richtlinie zur Bekämpfung des Menschenhandels ist zu lesen, dass der Begriff „Ausbeutung“ nicht nur die ökonomische Ausbeutung wie Prostitution bedeutet, sondern Ausnutzung der „Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung“ umfasst.

    Vieles spricht also dafür, dass die EU auch im Bereich der sexualisierten Gewalt sehr wohl Kompetenz zur Richtlinien-Festsetzung hat. Dass die sogenannte „Fortschrittskoalition“ die EU-Richtlinie mit der Begründung blockiert, die EU habe keine Kompetenz zur Gesetzgebung, erscheint vor diesem Hintergrund vorgeschoben und fadenscheinig. Wenn es der Ampel tatsächlich ernst wäre mit dem Gewaltschutz von Frauen – wie es im Koalitionsvertrag noch großspurig heißt – würde sie die Verabschiedung einer Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt nicht mit dünnem Verweis auf das Europarecht blockieren.

    • Autorin Seit 2023. Angehende Juristin, interessiert sich besonders für Migration und Arbeitskämpfe. Alexandra ist leidenschaftliche Fußballspielerin und vermisst die kalte norddeutsche Art in BaWü.

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