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Freitag, November 8, 2024
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    VGH Hessen: Parole „From the River to the Sea” nicht per se strafbar

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    Die Stadt Frankfurt am Main untersagte vergangene Woche den Veranstalter:innen einer Demonstration, die Parole „From the River to the Sea“ zu verwenden. Diese wehrten sich gegen das Verbot und der Fall landete beim Verwaltungsgerichtshof Hessen, welcher die Auflage der Stadt für rechtswidrig erklärte. Die Aussage „From the River to the Sea“ sei nicht per se strafbar.

    Der hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) wies am Freitag eine Beschwerde der Stadt Frankfurt am Main zurück und verneinte eine generelle Strafbarkeit der Aussage „From the River to the Sea – Palestine will be free“. Die Stadt Frankfurt am Main hatte den Veranstalter:innen einer Versammlung unter dem Motto „From the River to the Sea – Palestine will be free! Für ein freies Palästina für ALLE Menschen!“ untersagt, die Parole „From the River to the Sea“ zu verwenden. Die Veranstalter:innen hatten daraufhin einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Frankfurt eingelegt, welches das Verbot, die Aussage „From the River to the Sea“ zu nutzen, für rechtswidrig erklärte. Das höchste Verwaltungsgericht Hessens schloss sich der Meinung des Verwaltungsgerichts Frankfurt an und bestätigte die Rechtswidrigkeit des Untersagens der Parole. In jedem Fall strafbar sei die Aussage „From the River to the Sea“ aus Sicht des VGHs, wenn diese im Kontext mit der verbotenen Vereinigung Hamas genannt werde.

    „From the River to the Sea: Palestine will be free!“ – bald strafbar?

    Der VGH führte in seiner Pressemitteilung folgende Gründe für seine Entscheidung, das Verbot der Aussage „From the River to the Sea“ für rechtswidrig zu erklären, aus: Die Aussage „From the River to the Sea“ gehe von dem Wunsch nach einem freien Palästina vom Jordan bis zum Mittelmeer aus, sage jedoch nichts darüber aus, auf welchem Wege dieser Wunsch verwirklicht werden solle. Nach Ansicht des VGH sind verschiedene Wege und Mittel denkbar, die nicht unbedingt strafbar seien. Auch das Verbot der Hamas durch das Bundesinnenministerium könne das pauschale Verbot der Parole „From the River to the Sea“ allein nicht rechtfertigen.

    Damit stellt sich der Verwaltungsgerichtshof in Kassel gegen die Auffassung einiger Generalstaatsanwaltschaften, die die Verwendung der Parole „From the River to the Sea“ weiterhin ahnden.

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