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Samstag, Oktober 5, 2024
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    Hamburg: Lückenhafter Prozess gegen Antifaschistin

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    Bei einem Prozess am 4. Juli am Oberlandesgericht Hamburg wird eine junge Antifaschistin zu einer Geldstrafe verurteilt. Während der Richter Lobesreden auf die Versammlungsfreiheit hielt, gab es deutliche Lücken in der Beweisführung. – Ein Kommentar von Esther Zaim.

    Rund um die Antifa-Ost-Prozesse am OLG Dresden im vergangenen Jahr wurden mehrere Antifaschist:innen mit dem Terrorismusvorwurf nach §129a zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Ihnen wurde von der Bundesanwaltschaft vorgeworfen, systematisch und organisiert militante Angriffe und Überfälle auf Neonazis verübt zu haben und Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu sein. Klare Beweise für die Beteiligung von Lina E., welche die treibende Kraft gewesen sein soll, hatten in dem Verfahren gefehlt.

    Bundesanwaltschaft fordert 8 Jahre Haft für Antifaschistin Lina E.

    Daraufhin formierte sich im gesamten Bundesgebiet eine Protestwelle in tiefer Solidarität mit den Verurteilten. Auch in Hamburg strömten am sogenannten „Tag X“ nach der Urteilsverkündung am 31.05.2023 zahlreiche Demonstrant:innen auf die Straßen, um ihren Unmut über die Urteile kundzutun und ihre antifaschistischen Positionen lautstark in die Öffentlichkeit zu tragen.

    Verwirrung um Paragraphen und Lücken in der Beweisführung

    Das Verfahren am vergangenen Donnerstag in einem Gerichtssaal des OLG Hamburg zeigt Parallelen zu anderen Fällen, in denen gegen Antifaschist:innen mit besonderer Härte vorgegangen wurde.

    So wurde der angeklagten Antifaschistin von Seiten der Staatsanwaltschaft der Vorwurf eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und der Leistung von Widerstand gemacht, wobei im weiteren Verlauf der Sitzung verwirrte Uneinigkeit über den zutreffenderen Paragraphen (§113 oder §114) herrschte. Was zunächst nach einer mangelhaften Vorbereitung der Staatsanwaltschaft klang, sollte hier die Grundlage des Anklagevorwurfs sein, die sich im weiteren Verlauf immer weiter verdünnte.

    In den Zeugenstand wurde ein Polizeibeamter geladen, der verwunderlicherweise gar nicht der vorgeblich Geschädigte selbst war, sondern ein Kollege aus demselben Dienstzug des Einsatzgeschehens. Dieser habe beobachtet, wie die Angeklagte seinen Kollegen mit einem „mit der Sohle” voran ausgeübten Tritt ans Knie getreten habe, wonachan unmittelbar die unter Widerstand geleistete Festnahme der Angeklagten erfolgt sei.

    Kurios sind dabei seine Erinnerungslücken und der erst drei Monate später gestellte Strafantrag seines Kollegen, sowie die angeblich fehlenden Videoaufnahmen der Polizeikamera. Als der Polizeibeamte im Zeugenstand von der Verteidigung auf die Kamera angesprochen wird, antwortet er zunächst blitzschnell, er dürfe darüber keine Angabe machen und machte folglich seine Amtsverschwiegenheit in Bezug zu polizeilichen Dienstvorgängen geltend.

    Der Richter warf zu einem späteren Zeitpunkt ein, dass die zuständige polizeiliche Einsatzleitung dem Gericht bereits schriftlich in Bezug zu diesem Sachverhalt mitgeteilt habe, dass von dieser vermeintlichen Tatsituation keine Videoaufzeichnung existiere. Da sich der Polizeibeamte nur noch lückenhaft an das Tatgeschehen erinnerte, verwies er des öfteren auf seinen in zeitlicher Nähe verfassten Polizeibericht. Der betroffene Polizeibeamte, der nicht als Zeuge auftrat, trug von dem vorgeblichen Angriff zudem keinerlei Schmerzen oder Schäden davon.

    Lobrede auf Versammlungsfreiheit

    Besonders heizte sich die Situation im Gerichtssaal auf, als die Zuschauer:innen über die geistlose Lobrede der Staatsanwaltschaft auf die Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit in der BRD mit Gelächter reagierten. Dies provozierte den Richter dermaßen, dass er einen Zuschauer, der die aktuellen Beschneidungen des Versammlungsrechts deutlich machte, des Saales verwies.

    Polizeigewalt bei Protesten gegen AfD-Parteitag – keine nennenswerten Verletzungen bei Polizei

    Nach Abschluss der Beweisaufnahme betonte die Verteidigung die „Aussage-gegen-Aussage”-Konstellation dieses Verfahrens und warf der Staatsanwaltschaft ein ungenügendes und fehlerbehaftetes Ermittlungsverfahren vor. Die getrübte und fragmentarische Erinnerung des Zeugen, sowie die unstimmig geschilderte Situation der Tat und des hochdynamischen Demonstrationsgeschehens seien unzureichend für eine Verurteilung seiner Mandantin. Er forderte ihren Freispruch.

    Das abschließende Urteil von 120 Tagessätzen à 30 Euro seien nach Bewertung des Richters auf der Basis der zuverlässigen und detaillierten Aussage des Polizeibeamten getroffen, er habe schließlich mit dem „arbeiten müssen, was er hat“.

    Ungleiche Behandlung von Antifaschist:innen

    Für antifaschistische Aktivist:innen bedeutet dieser Urteilsspruch – wie schon viele hunderte davor und danach –, dass im Zweifelsfall die Aussage eines einzelnen Polizisten vor deutschen Gerichten doppelt ins Gewicht fällt und einen wackeligen und unschlüssigen staatsanwaltschaftlichen Anfangsverdacht plötzlich zu einer stichhaltigen Anklageschrift formen kann.

    In der deutschen Rechtsprechung sind Antifaschist:innen somit bereits vor ihrer Verhandlung abgeurteilt, da die Polizei in diesem Rechtsstaat offensichtlich die Rolle der Richterschaft übernimmt. Diese Repression zielt gänzlich darauf ab, den sozialen Lebensbereich von Antifaschist:innen zu beeinträchtigen und auch ihre finanzielle Existenz zu destabilisieren. Eine solidarische Begleitung der Angeklagten ist dabei ebenso wichtig, wie diesen Repressionsapparat als Ganzes entschieden abzulehnen und zu bekämpfen.

    • Perspektive Autorin seit 2023, aus Hamburg, studierte Geschichtswissenschaft und ihr Fotoapparat ist ihr ständiger Begleiter. Schwerpunkte sind internationale soziale und antifaschistische Proteste, Demonstrationen in Norddeutschland und der kurdische Befreiungskampf.

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