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Samstag, April 27, 2024
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    „Rasse“ bleibt im Grundgesetz

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    Die Bundesregierung hat von ihrem Vorhaben Abstand genommen, das Wort „Rasse“ aus den besonderen Diskriminierungsmerkmalen des Artikel 3, Absatz 3 des Grundgesetzes zu streichen. Eine Änderung wäre zwar ganz richtig. An der rassistischen Politik der Ampelregierung und AfD würde es jedoch nichts verändern. – Ein Kommentar von Janosch Weiß.

    Am Donnerstag, den 9. Februar, wurde bekannt, dass die aktuelle Regierungskoalition nicht mehr anstrebe, den Begriff „Rasse“ aus dem Gleichbehandlungsartikel des Grundgesetzes entfernen zu wollen. Im Koalitionsvertrag wurde 2021 noch genau dies angekündigt. Gleichzeitig wollte man ein Verbot der Diskriminierung wegen sexueller Identität ergänzen. Dies ist auch nicht erfolgt.

    Das Projekt war offensichtlich von Anfang an zum Scheitern verurteilt: Für Änderungen im Grundgesetz sind Zweidrittel-Mehrheiten im Bundestag notwendig, während die CDU von Beginn an gegen eine Streichung des Begriffs war.

    Legitimation der Rassenideologie?

    Kritiker:innen des Begriffs der „Rasse“ im Grundgesetz bemängeln, dass er vortäusche, dass es durchaus verschiedene Menschenrassen gäbe, diese aber gleich zu behandeln sind. So forderte das Deutsche Institut für Menschenrechte schon 2009 eine Grundgesetzänderung wegen der „historischen Belastung“ des Begriffs.

    Die Wissenschaft ist sich heute einig, dass keine verschiedenen Menschenrassen existieren. Äußerliche Unterschiede seien lediglich Ausdruck einer Anpassung an örtliche Gegebenheiten. Demnach ist auch der Begriff im Grundgesetz schon länger überholt. Jedoch war eine solche Interpretation im Sinne der Rassenlehre von Beginn an nicht im Sinne des Verfassungsgebers.

    Einwände, dass eine Streichung das Schutzniveau des Grundgesetzes herabsetzen würden, verfangen auch nicht. Vielmehr wäre es auch möglich gewesen, „Rasse“ durch „rassistische Zuschreibungen“ zu ersetzen. Dies ist z.B. erst diesen Mittwoch in Saarlands Landesverfassung geschehen.

    Begriffsherkunft im Grundgesetz

    Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz Deutschlands von dem Parlamentarischen Rat nach Ausarbeitung genehmigt. Dies geschah im Auftrag der drei westlichen Besatzungsmächte USA, Frankreich und Großbritannien. Auch heute wird das Grundgesetz – das zugleich die Verfassung Deutschlands ist – als „expliziter Gegenentwurf“ zum Nationalsozialismus verstanden.

    Im Artikel 3 Absatz 3 sind besondere Differenzierungen aufgelistet, aufgrund derer eine Ungleichbehandlung grundsätzlich nicht gerechtfertigt werden kann. Der Begriff der „Rasse“ wurde in diesem Sinne als Gegensatz zur “Rassenlehre” der Nationalsozialisten in die besonderen Merkmale des Artikels aufgenommen.

    Diesem Verständnis liegt die heute noch anzutreffende Annahme zugrunde, dass für die Machtergreifung der Nationalsozialisten die „schwache Verfassung“ Weimars eine entscheidende Rolle gespielt habe, während das Grundgesetz eben dies verhindere. Dabei werden grundlegende Faktoren für die Erstarkung des Faschismus außer Acht gelassen. Denn eine Verfassung, die eine kapitalistische Produktionsweise und die Aneignung von Privateigentum unterstützt, kann niemals der optimale Gegenentwurf zum Faschismus sein.

    Während des Hitlerfaschismus konnten deutsche Großkonzerne wie Bayer, Daimler, Siemens, Krupp, Rheinmetall oder die Deutsche Bank unter besonderen Bedingungen weiterhin als kapitalistische Unternehmen wirtschaften und profitierten unter anderem von Zwangsarbeit und dem Holocaust. Auch die vor kurzem erschienenen Recherchen von Correctiv lieferten zum wiederholten Mal Beweise für die auch heute bestehenden Verbindungen zwischen Kapitalist:innen und Faschist:innen aller Art.

    „Geheimtreffen“ belegt erneut: Kapital und Faschismus gehen Hand in Hand

    Am Rassismus ändert sich nichts

    Der Zentralrat der Juden äußerte Bedenken dahingehend, dass die Formulierung seinen Ursprung in der Vernichtung von über 6 Millionen Jüd:innen im Holocaust hätte. Entferne man den Begriff aus dem Grundgesetz, entferne man auch diese Opfer irgendwann aus dem kollektiven Gedächtnis. Den Berichten nach folgen die Bundestagsfraktionen diesen Einwänden und stützen ihre jetzige Abstandnahme hauptsächlich darauf.

    Weder eine Streichung, noch eine Umformulierung hätten jedoch zu einer Verbesserung rassistischer Diskriminierung in Deutschland geführt. Racial Profiling und besondere Gewalt gegenüber Migrant:innen sind in diesem System keine Zufälle und werden nicht innerhalb dieses Systems gelöst werden können.

    Auch die aktuelle rassistische Politik der Ampelregierung könnte durch die Veränderung des Rassebegriffs nicht gestoppt werden. Mit der Zuspitzung der Wirtschaftskrise und den Aufrüstungsbemühungen sind migrantische Menschen am stärksten von politischen Angriffen betroffen. So setzte die aktuelle Regierung unter Führung von SPD und Grünen erst vor kurzem das sogenannte Rückführungsverbesserungsgesetz durch. Es sieht mehr Befugnisse für die Polizei vor, verschärfte Aufenthalts- und Einreiseverbote und verlängerte Abschiebehaft und erlaubt sogar eine strafrechtliche Verfolgung von Seenotretter:innen.

    Rückführungsverbesserungsgesetz der Ampel: Verschärfte Polizeibefugnisse, Einreiseverbote, Abschiebehaft und Verfolgung von Seenotrettung

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