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Sonntag, Oktober 6, 2024
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    Klage gegen „beispielloses Arsenal an Überwachungsbefugnissen“ des Bayerischen Verfassungsschutzes

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    Gemeinsam mit der „Gesellschaft für Freiheitsrechte“ klagen drei Männer gegen die umfassenden Befugnisse des bayerischen Inlandsgeheimdienstes. Sie sehen in den neuen Befugnissen des Landesamts (BayLfV) eine Bedrohung der Grundrechte und setzen sich für stärkere Freiheitsrechte ein. Heute wird ihr Fall vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt.

    Eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2016 verschaffte dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz (BayLfV) weitreichende neue Befugnisse. Gegen dieses Gesetz wurde bereits vor mehr als vier Jahren Beschwerde eingelegt, die nun zur Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht kommt.

    Geklagt hatten drei Männer, die aufgrund ihrer politischen Einstellung glaubhaft machen können, von den weitreichenden Überwachungsmaßnahmen betroffen zu sein. Unter ihnen ist der Augsburger Oberarzt Dr. Harald Munding, der auch Landessprecher des Landesverbands Bayern der „Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten“ (VVN-BdA) ist. Er selbst äußerte sich in einem Interview mit der Süddeutschen Zeitung zu der langjährigen Beobachtung durch den Geheimdienst und der Erwähnung seiner Organisation im Verfassungsschutzbericht und bezeichnete sie als „Stigmatisierung“ und „Einschüchterungspolitik, die wirkt“.

    Ein weiterer Beschwerdeführer ist der Kommunist und Wissenschaftler Kerem Schamberger. Derzeit ist er wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Ludwig-Maximilians-Universität in München. Dabei hätte ihn sein politischer Aktivismus beinahe den Beruf gekostet, da der Geheimdienst ihn als Feind der freiheitlich-demokratischen Grundordnung einstufte. „Sein Eintreten für die marxistisch-leninistische Lehre und seine Selbstbezeichnung als Kommunist lassen sich mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in Deutschland eigentlich nicht vereinbaren“, so das Landesamt für Verfassungsschutz in Bayern. Die Universität prüfte die Vorwürfe und wies sie ab.

    Befugnisse „verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen“

    Die Freiheitsrechtsorganisation „Gesellschaft für Freiheitsrechte“ unterstützt die Kläger. Aus ihrer Sicht ist die 2016 verabschiedete Gesetzesnovelle nicht verfassungskonform. Auf ihrer Website führt sie einige der kritischen Maßnahmen des Gesetzes auf. Dies sind:

    • die Erhebung von Telekommunikations-Vorratsdaten (Art. 15 Abs. 3 BayVSG),
    • der Große Lauschangriff (Art. 9 BayVSG),
    • die Online-Durchsuchung (Art. 10 BayVSG),
    • die Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Art. 13 BayVSG) und
    • der Einsatz von Verdeckten Mitarbeitern und V-Leuten (Art. 18 und 19 BayVSG).

    Diese Maßnahmen würden unzulässig in mehrere Grundrechte eingreifen. „Insbesondere in die Menschenwürdegarantie, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Grundrecht auf Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme (das sogenannte ‘Computer-Grundrecht’), das Fernmeldegeheimnis, die Unverletzlichkeit der Wohnung und das Recht auf effektiven Rechtsschutz“. Darüber hinaus würde etwa die Regelung zu dem Zugriff der Geheimdienste auf die Telekommunikations-Vorratsdaten gegen geltendes Bundesrecht verstoßen und sei somit illegal.

    Die Gesellschaft für Freiheitsrechte verspricht sich mit ihrer strategischen Klage eine Signalwirkung für ganz Deutschland. Man wolle sich dem Negativ-Trend in den Weg stellen und dafür sorgen, dass sich andere Bundesländer bei ihren Gesetzesverschärfungen nicht an dem Freistaat orientierten.

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