`
Freitag, April 26, 2024
More

    1.600 Menschen ändern Geschlechtseintrag

    Teilen

    Seit Januar 2019 ist es möglich, den eigenen Geschlechtseintrag in “divers” zu ändern. Bis heute ist das Verfahren dazu jedoch kompliziert und voller Hürden.

    Im Dezember 2018 wurde durch den Bundestag beschlossen, dass Personenstandsgesetz zu verändern. Im Geburtenregister gibt es seitdem neben den Optionen “männlich” und “weiblich” ab Januar 2019 noch einen dritten Geschlechtseintrag, und zwar „divers“. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, den Eintrag ganz zu streichen. Außerdem können Personen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 22. Dezember 2018 gegen Vorlage eines Attests, das eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ bestätigt, den Eintrag ändern, beispielsweise von männlich in weiblich. Vorher gab es lediglich die Option, dass Standesbeamte bei der Geburt keine Geschlechtsangabe eintragen.

    Eine Umfrage des Bundesinnenministeriums unter den 16 Bundesländern, die der WELT vorliegt, zeigt: Von Januar 2019 bis zum 30. September 2020 haben 394 Menschen entweder „divers“ eintragen lassen oder den Eintrag ganz offen gelassen. Hinzu kommen 19 Neugeborene, die als „divers“ registriert wurden.

    Die häufigste Änderung hin zu „divers“ beziehungsweise zu einem leeren Eintrag gab es laut der Umfrage in Nordrhein-Westfalen: 2019 wurde 45 Mal der Eintrag zu einer der beiden Optionen hin verändert, bis zum Stichtag im Jahre 2020 27 Mal. In Brandenburg gab es dagegen weniger Änderungen, hier wurden im gesamten Zeitraum nur 3 solcher Abwandlungen registriert.

    Die Änderung des Personenstandsgesetzes wurde darüber hinaus von vielen genutzt, um ihren Geschlechtseintrag von „weiblich“ zu „männlich“ oder umgekehrt ändern zu lassen. Das ist bis Ende September 2020 insgesamt 1.191 mal passiert.

    Kritiker:innen des Gesetzes merken häufig an, dass die dritte Option „divers“ nicht ausreiche, und dass die Änderung des Geschlechtseintrages noch zu viele Hürden mit sich bringe. Ein Geschlechtseintrag kann entweder nach dem Personenstandsrecht durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt oder durch ein Gerichtsverfahren nach dem Transsexuellengesetz (TSG) geändert werden. Das TSG sieht nach seinem Wortlaut nur den Wechsel zwischen dem „männlichen“ und „weiblichen“ Geschlecht vor. Es stammt aus dem Jahr 1981 und ist stark umstritten, da es unter anderem zwei psychologische Gutachten vorsieht, die für betroffene Personen sehr demütigend sein können.

    Die Änderung des Personenstandsgesetz hat nun zwar eine Korrektur hin zu einer Leerstelle oder dem Eintrag „divers“ möglich gemacht. Doch für die Korrektur muss noch immer eine ärztliche Bescheinigung über eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ vorliegen oder – in Ausnahmefällen – eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden. Umstritten ist dabei vor allem, was unter der Begrifflichkeit „Variante der Geschlechtsentwicklung“ zu verstehen ist. Ebenso die Tatsache, dass für viele Menschen, die ihren Geschlechtseintrag ändern möchten, Arztbesuche mit traumatischen Erlebnissen verbunden sind.

    Momentan werden viele Menschen, die nicht bereits als „intergeschlechtlich“ diagnostiziert wurden oder sich nicht von Ärzt:innen untersuchen oder „kategorisieren“ lassen wollen, von Standesämtern und Gerichten abgewiesen. Sie können ihren Geschlechtseintrag nur noch nach dem TSG in „männlich“ oder „weiblich“ ändern lassen.

    Mehr lesen

    Perspektive Online
    direkt auf dein Handy!

    Weitere News